Wenn man sich verliebt, schmiedet man Pläne für eine gemeinsame Zukunft. Oft gehört dazu auch ein gemeinsames Eigenheim. Aber wie ist es, wenn die ehemals große Liebe vergangen ist und als einzige Gemeinsamkeit ein Haus zurückbleibt? Können Prozesskosten, die einer der Partner aufwendet, um das Haus für sich zu bekommen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden? Das Finanzgericht Nürnberg (FG) musste hierüber entscheiden.
In den Jahren 2000 bis 2005 lebte der Kläger in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit Frau X. In der gemeinsamen Zeit erwarben sie ein Grundstück und bauten darauf ein Haus. Zur Finanzierung nahmen sie gemeinsam Darlehen auf. Im Jahr 2010 beantragte Frau X die Teilungsversteigerung zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft. Der angesetzte Zwangsversteigerungstermin war erfolglos. Nach einer Klage vor dem Landgericht verpflichtete sich Frau X zur Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils auf den Kläger. Im Gegenzug sollte der Kläger Frau X von sämtlichen Darlehensverbindlichkeiten freistellen. In der Einkommensteuererklärung für 2012 machte der Kläger die Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung geltend, die das Finanzamt aber nicht anerkannte.
Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Das Finanzamt hatte die Prozesskosten zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt nicht in Frage, da hiervon die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, nicht erfasst sind. Die Rechtsprechung hinsichtlich der Abzugsfähigkeit von Prozesskosten wurde in den vergangenen Jahren geändert, da es bei diesen Kosten im Allgemeinen an der Zwangsläufigkeit fehlt. Vielmehr ist es in der Regel der freien Entscheidung der (Vertrags-)Parteien überlassen, ob sie sich zur Durchsetzung oder Abwehr eines zivilrechtlichen Anspruchs einem Prozesskostenrisiko aussetzen. Ein Ausnahmefall wäre aber, wenn ein existentiell wichtiger Bereich oder Kernbereich des menschlichen Lebens betroffen ist. Das war im Streitfall aber nicht gegeben. Verpflichtungen aufgrund rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen können für sich allein eine Zwangsläufigkeit regelmäßig nicht begründen. Die Neuregelung der Vermögensverhältnisse nach dem Ende einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft betrifft die allgemeine Lebensführung, so dass die Kosten nicht abzugsfähig sind.