Wer eine (nicht nur vorübergehend) hilflose Person pflegt, kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung einen Pflege-Pauschbetrag von 924 EUR pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen, sofern er keine Einnahmen für die Pflege erhält. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Pflege persönlich durchgeführt wird und entweder in der Wohnung des Pflegenden oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person stattfindet.
Hinweis: Statt dieser Pauschale lassen sich alternativ auch die tatsächlich anfallenden Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall bringt der Fiskus aber eine zumutbare Belastung (Eigenanteil) in Abzug.
Ein amtlich bestellter Betreuer aus Nordrhein-Westfalen hat vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nun vergeblich versucht, den Pflege-Pauschbetrag für eine seiner Pflegepersonen zu beanspruchen. Die Pflegeperson mit einem Behinderungsgrad von 100 war in einem Heim untergebracht. Der Betreuer hatte gegenüber dem Finanzamt erklärt, dass dort zwar die Körperpflege erfolge, er selbst jedoch Fahrten außerhalb des Heims durchführe (insbesondere zwecks Arztbesuchen) und diverse Hilfestellungen im Alltag leiste (z.B. Bewegungs- und Leseübungen, Konversation, Ankleiden).
Das Finanzgericht Düsseldorf wies die Klage in erster Instanz ab und stützte sich dabei maßgeblich darauf, dass der Betreuer für seine Tätigkeit Einnahmen bezogen hatte (Ausschlusskriterium).
Der BFH lehnte die Gewährung des Pflege-Pauschbetrags im anschließenden Revisionsverfahren ebenfalls ab. Das „Einnahmenargument“ ließen die Bundesrichter allerdings nicht gelten, da der Betreuer seine Aufwandsentschädigung nicht für die Pflege, sondern für die Betreuung erhielt. Der Ausschluss des Pflege-Pauschbetrags ergab sich für den BFH daraus, dass die Pflege nicht „zwangsläufig“ erfolgt war. Der Betreuer war weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet, die betreute Person zu pflegen. Seine berufliche Stellung als Betreuer beinhaltete lediglich den Beistand in Form einer Rechtsfürsorge und nicht die tatsächliche Hilfeleistung. Eine sittliche Pflegeverpflichtung hätte zudem einer engen persönlichen Beziehung zwischen pflegender und gepflegter Person bedurft, die im Urteilsfall jedoch nicht festgestellt werden konnte.
Hinweis: Da der Pflege-Pauschbetrag bereits mangels Zwangsläufigkeit ausgeschlossen war, konnte der BFH offenlassen, welcher Umfang der Pflegeleistung für eine Gewährung des Pauschbetrags überhaupt erforderlich ist. Unbeantwortet konnte auch die Frage bleiben, ob bei einer Heimunterbringung überhaupt ein Pauschbetrag beansprucht werden kann.