Ab 2021 wird der Solidaritätszuschlag für 90 % der Lohn- und Einkommensteuerzahler entfallen. Grundlage dafür bildet das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995, das Bundestag und Bundesrat im November 2019 beschlossen haben.
Bislang wurde der Solidaritätszuschlag bereits erhoben, wenn die Einkommensteuer bei Ledigen mehr als 972 EUR und bei Zusammenveranlagten mehr als 1.944 EUR betrug. Ab 2021 wird der Solidaritätszuschlag deutlich zurückgeführt, indem die Grenzbeträge auf 16.956 EUR (Ledige) und 33.912 EUR (Zusammenveranlagte) angehoben werden.
Hinweis: Dies hat zur Folge, dass Alleinstehende ab 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen müssen, wenn ihr Bruttoverdienst bei bis zu 73.874 EUR liegt (vorläufige Berechnung). Eine Familie mit zwei Kindern, in der nur ein Elternteil arbeitet, zahlt dann bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 EUR keinen Solidaritätszuschlag mehr.
Sofern die Einkommensteuer über den neuen Freigrenzen liegt, fällt der Solidaritätszuschlag zudem nicht sofort in voller Höhe mit 5,5 % der Steuer an, sondern aufgrund einer sogenannten Gleitzone zunächst nur in reduzierter Höhe. Dadurch werden weitere 6,5 % der Steuerzahler teilweise vom Solidaritätszuschlag entlastet, so dass nur die Topverdiener – 3,5 % der Steuerzahler – noch die volle Höhe des Zuschlags zahlen müssen.
Steuerzahler werden durch die Rückführung 2021 um rund 10 Mrd. EUR entlastet, 2022 dann um rund 11,2 Mrd. EUR. Insbesondere Geringverdiener, Familien und Mittelständler haben zukünftig also mehr Geld auf dem Konto.
Hinweis: Wer konkret in seinem Einzelfall abschätzen möchte, wie hoch seine Ersparnis ab 2021 ausfallen wird, kann sein Einkommen mit den vorgenannten Grenzbeträgen abgleichen und den bislang gezahlten Solidaritätszuschlag aus seinem Einkommensteuerbescheid oder seiner Lohnabrechnung entnehmen.