Impressum

Angaben gemäß § 5 TMG:

Rödle Kempf Kollegen Partnerschaft mbB, Steuerberater Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer, Berliner Platz 11, 97080 Würzburg

Kontakt

Sollten Sie Fragen oder Anregungen zur Website haben, so würden wir uns sehr über eine Email an info@roedle-kempf.de freuen!

Unser Kontaktformular finden Sie außerdem auf der Seite Kontakt.

Umsatzsteuer-Ident.Nr. DE229431891

Gesellschafter

Gesellschafter der Rödle Kempf Kollegen Partnerschaft mbB sind:

  • Karl Kempf – Steuerberater
  • Detlef Mayer-Rödle – Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachanwalt für Steuerrecht
  • Harald Seifert – Diplom-Kaufmann (Univ.), Steuerberater, vereidigter Buchprüfer
  • Alexander Dietz – Steuerberater
  • Frank Engel – Steuerberater, Fachberater für Internationales Steuerrecht
  • Michael Kempf – Steuerberater

Streitbeilegung

Die Kanzlei Rödle Kempf Kollegen Partnerschaft mbB, Steuerberater Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer, ist weder verpflichtet, noch dazu bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter www.ec.europa.eu/consumers/odr aufrufbar ist.

Zuständige Aufsichtsbehörden

Vereidigter Buchprüfer (vBP)
Wirtschaftsprüferkammer
Rauchstr. 26
D – 10787 Berlin
Telefon +49 30 726161-0
Telefax +49 30 726161-212
Steuerberater (StB)
Steuerberaterkammer Nürnberg
Karolinenstr. 28
90402 Nürnberg
Telefon +49 911 94626-0
Telefax +49 911 94626-30
Rechtsanwalt (RA)
Rechtsanwaltskammer Bamberg
Friedrichstraße 7
96047 Bamberg
Telefon: +49 951 98620-0
Telefax: +49 951 203503

Die gesetzlichen Berufsbezeichnungen „vereidigter Buchprüfer“, „Steuerberater“ und „Rechtsanwalt“ wurden in der Bundesrepublik Deutschland, Bayern erworben. Staat der Zulassung ist die Bundesrepublik Deutschland.

Eintragung im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts Würzburg unter PR 103.

Hinweis Verbraucherschlichtung:

„Es besteht keine Bereitschaft an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherschlichtungsgesetzes teilzunehmen.“

Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer unterliegt folgenden berufsrechtlichen Regelungen:

  • Wirtschaftsprüferordnung (WPO)
  • Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP)
  • Satzung für Qualitätskontrolle
  • Siegel VO
  • Wirtschaftsprüfer-Berufshaftpflichtversicherungs-Verordnung

Der Berufsstand der Steuerberater unterliegt folgenden berufsrechtlichen Regelungen:

  • Steuerberatungsgesetz (StBerG)
  • Durchführungsverordnungen zum Steuerberatungsgesetz (DVStB)
  • Berufsordnung für Steuerberater (BOStB)
  • Steuerberatergebührenverordnung (StGebV)

Der Berufsstand der Rechtsanwälte unterliegt folgenden berufsrechtlichen Regelungen:

  • Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
  • Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA)
  • Fachanwaltsordnung (FAO)
  • Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
  • Berufsregeln der Rechtsanwälte der europäischen Union (CCBE)

Haftpflichtversicherung:

  • Die berufliche Tätigkeit ist abgesichert durch eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der Allianz Versicherung AG, Königinstr. 28, 80802 München, diese gilt grundsätzlich für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit den versicherten Risiken.

Verantwortlich für den Inhalt

Verantwortlich für den Inhalt von roedle-kempf.de sind nach § 55 Abs. 2 RStV:

  • Karl Kempf
  • Detlef Mayer-Rödle
  • Harald Seifert
  • Alexander Dietz
  • Frank Engel
  • Michael Kempf

Haftungsausschluss

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Datenschutz

Siehe Datenschutz.

Allgemeine Auftragsbedingungen für Rödle Kempf Kollegen Partnerschaft mbB Steuerberater Rechtsanwalt vereidigter Buchprüfer (Stand 1. Januar 2020)

1. Geltungsbereich

(1) Die Auftragsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Kanzlei Rödle Kempf  Kollegen (im Nachstehenden zusammenfassend „Kanzlei“ genannt) und ihren Auftraggebern über Prüfungen, Steuerberatung, Rechtsberatung, Beratungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten und sonstige Aufträge, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.

(2) Dritte können nur dann Ansprüche aus dem Vertrag zwischen Kanzlei und Auftraggeber herleiten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt. Im Hinblick auf solche Ansprüche gelten diese Auftragsbedingungen auch diesen Dritten gegenüber.

2. Umfang und Ausführung des Auftrags

(1) Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen jeweiliger ordnungsmäßiger Berufsausübung ausgeführt. Die Kanzlei übernimmt im Zusammenhang mit Ihren Leistungen keine Aufgaben der Geschäftsführung. Die Kanzlei ist für die Nutzung oder Umsetzung der Ergebnisse ihrer Leistungen nicht verantwortlich. Die Kanzlei ist berechtigt, sich zur Durchführung des Auftrags sachverständiger Personen zu bedienen.

(2) Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf – außer bei betriebswirtschaftlichen Prüfungen – der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

(3)  Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nach Angabe der abschließenden beruflichen Äußerung, so ist die Kanzlei nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Kanzlei alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Unterlagen und weiteren Informationen rechtzeitig übermittelt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrags von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen und weiteren Informationen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit der Kanzlei bekannt werden. Der Auftraggeber wird der Kanzlei geeignete Auskunftspersonen benennen.

(2) Auf Verlangen der Kanzlei hat der Auftraggeber die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der weiteren Informationen sowie der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von der Kanzlei formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

4. Sicherung der Unabhängigkeit

(1) Der Auftraggeber hat alles zu unterlassen, was die Unabhängigkeit der Mitarbeiter der Kanzlei gefährdet. Dies gilt für die Dauer des Auftragsverhältnisses insbesondere für Angebote auf Anstellung oder Übernahme von Organfunktionen und für Angebote, Aufträge auf eigene Rechnung zu übernehmen.

(2) Sollte die Durchführung des Auftrags die Unabhängigkeit der Kanzlei, die der mit ihm verbundenen Unternehmen, seiner Netzwerkunternehmen oder solcher mit ihm assoziierten Unternehmen, auf die die Unabhängigkeitsvorschriften in gleicher Weise Anwendung finden wie auf die Kanzlei, in anderen Auftragsverhältnissen beeinträchtigen, ist die Kanzlei zur außerordentlichen Kündigung des Auftrags berechtigt.

5. Berichterstattung und mündliche Auskünfte

Soweit die Kanzlei Ergebnisse im Rahmen der Bearbeitung des Auftrags schriftlich darzustellen hat, ist alleine diese schriftliche Darstellung maßgebend. Entwürfe schriftlicher Darstellungen sind unverbindlich. Sofern nicht anders vereinbart, sind mündliche Erklärungen und Auskünfte der Kanzlei nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Auskünfte der Kanzlei außerhalb des erteilten Auftrags sind stets unverbindlich.

6. Weitergabe einer beruflichen Äußerung der Kanzlei

(1) Die Weitergabe beruflicher Äußerungen der Kanzlei (Arbeitsergebnisse oder Auszüge von Arbeitsergebnissen – sei es im Entwurf oder in der Endfassung) oder die Information über das Tätigwerden der Kanzlei für den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung der Kanzlei, es sei denn, der Auftraggeber ist zur Weitergabe oder Information aufgrund eines Gesetzes oder einer behördlichen Anordnung verpflichtet.

(2) Die Verwendung beruflicher Äußerungen der Kanzlei und die Information über das Tätigwerden der Kanzlei für den Auftraggeber zu Werbezwecken durch den Auftraggeber sind unzulässig.

7. Mängelbeseitigung

(1) Bei etwaigen Mängeln hat der Auftraggeber Anspruch auf Nacherfüllung durch die Kanzlei. Nur bei Fehlschlagen, Unterlassen bzw. unberechtigter Verweigerung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung kann er die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten, wenn die erbrachte Leistung wegen Fehlschlagens, Unterlassung, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nacherfüllung für ihn ohne Interesse ist. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche bestehen, gilt Nr. 9.

(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Mängeln muss vom Auftraggeber unverzüglich in Textform geltend gemacht werden. Ansprüche nach Abs. 1, die nicht auf einer vorsätzlichen Handlung beruhen, verjähren nach Ablauf eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(3) Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer beruflichen Äußerung  (Bericht, Gutachten und dgl.) der Kanzlei enthalten sind, können jederzeit von der Kanzlei auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der beruflichen Äußerung der Kanzlei enthaltene Ergebnisse infrage zu stellen, berechtigen diese, die Äußerung auch Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Auftraggeber von der Kanzlei tunlichst vorher zu hören.

8. Schweigepflicht gegenüber Dritten, Datenschutz

(1) Die Kanzlei ist nach Maßgabe der jeweils für die Berufsangehörigen geltenden Gesetze (§ 323 Abs. 1 HGB, § 43 WPO, §§ 57, 62 StBG, § 43 a Abs. 2 BRAO iVm. § 2 BORA, § 203 StGB) verpflichtet, über Tatsachen und Umstände, die ihr bei ihrer Berufstätigkeit anvertraut oder bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, es sei denn, dass der Auftraggeber ihn von dieser Schweigepflicht entbindet.

(2) Die Kanzlei wird bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten die nationalen und europarechtlichen Regelungen zum Datenschutz beachten.

(3) Die Kanzlei darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Änderungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit Einwilligung des Auftraggebers aushändigen. Darüber hinaus besteht keine Verschwiegenheitspflicht, soweit dies zur Durchführung eines Zertifizierungsaudits in der Kanzlei erforderlich ist und die insoweit tätigen Personen ihrerseits über ihre Verschwiegenheit belehrt worden sind. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass durch den Zertifizierer/Auditor Einsicht in seine – von der Kanzlei abgelegte und geführte- Handakte genommen wird.

9. Haftung

(1) Für gesetzlich vorgeschriebene Leistungen des vereidigten Buchprüfers der Kanzlei, insbesondere Prüfungen, gelten die jeweils anzuwendenden gesetzlichen Haftungsbeschränkungen, insbesondere die Haftungsbeschränkung des § 323 Abs. 2 HGB.

(2) Sofern weder eine gesetzliche Haftungsbeschränkung Anwendung findet noch eine einzelvertragliche Haftungsbeschränkung besteht, ist die Haftung der Kanzlei für Schadensersatzansprüche jeder Art, mit Ausnahme von Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, sowie von Schäden, die einer Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen, bei einem fahrlässig verursachten einzelnen Schadensfall gem. §§ 8 Abs. 4 PartGG, 54a Abs. 1 Nr. 2 WPO, § 67 Abs. Abs. 2 StBerG, 51 a Abs. 2 BRAO auf zehn (10) Millionen Euro beschränkt.

(3) Einreden und Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber stehen der Kanzlei auch gegenüber Dritten zu.

(4) Leiten mehrere Anspruchsteller aus dem mit der Kanzlei bestehenden Vertragsverhältnis Ansprüche aus einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei her, gilt ein im Einzelfall vereinbarter Höchstbetrag für die betreffenden Ansprüche aller Anspruchsteller insgesamt.

(5) Ein einzelner Schadensfall im Sinne von Abs. 2 ist auch bezüglich eines aus mehreren Pflichtverletzungen stammenden einheitlichen Schadens gegeben. Der einzelne Schadensfall umfasst sämtliche Folgen einer Pflichtverletzung ohne Rücksicht darauf ob Schäden in einem oder mehreren aufeinanderfolgenden Jahren entstanden sind. Dabei gilt mehrfaches auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun oder Unterlassen als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. In diesem Fall kann die Kanzlei nur bis zur Höhe von zehn (10) Millionen Euro in Anspruch genommen werden.

(6)  Ein Schadensersatzanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten nach der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Auftraggeber auf diese Folge hingewiesen wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzliches Verhalten zurückzuführen sind, sowie bei einer schuldhaften Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Schäden, die eine Ersatzpflicht des Herstellers nach § 1 ProdHaftG begründen. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt.

10. Ergänzende Bestimmungen für Prüfungsaufträge

(1) Ändert der Auftraggeber nachträglich den durch den Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer der Kanzlei geprüften und mit einem Bestätigungsvermerk versehenen Abschluss oder Lagebericht, darf er diesen Bestätigungsvermerk nicht weiterverwenden.

Hat der Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer der Kanzlei einen Bestätigungsvermerk nicht erteilt, so ist ein Hinweis auf die durch den Wirtschaftsprüfer/vereidigten Buchprüfer der Kanzlei durchgeführte Prüfung im Lagebericht oder an anderer für die Öffentlichkeit bestimmter Stelle nur mit schriftlicher Einwilligung des Wirtschaftsprüfers/vereidigten Buchprüfers der Kanzlei und mit dem von ihm genehmigten Wortlaut zulässig.

(2) Widerruft der Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer der Kanzlei den Bestätigungsvermerk, so darf der Bestätigungsvermerk nicht weiterverwendet werden. Hat der Auftraggeber den Bestätigungsvermerk bereits verwendet, so hat er auf Verlangen des Wirtschaftsprüfers/vereidigten Buchprüfers der Kanzlei den Widerruf bekanntzugeben.

(3) Der Auftraggeber hat Anspruch auf fünf Berichtsausfertigungen. Weitere Ausfertigungen werden besonders in Rechnung gestellt.

11. Ergänzende Bestimmungen für Hilfeleistung in Steuersachen

(1) Die Kanzlei ist berechtigt, sowohl bei der Beratung in steuerlichen Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen; dies gilt auch für Buchführungsaufträge. Die Kanzlei hat jedoch den Auftraggeber auf von ihm festgestellte Unrichtigkeiten hinzuweisen.

(2) Der Steuerberatungsauftrag umfasst nicht die zur Wahrung von Fristen erforderlichen Handlungen, es sei denn, dass die Kanzlei hierzu ausdrücklich den Auftrag übernommen hat. In diesem Fall hat der Auftraggeber der Kanzlei alle für die Wahrung von Fristen wesentlichen Unterlagen, insbesondere Steuerbescheide, so rechtzeitig vorzulegen, dass der Kanzlei eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht.

(3) Mangels einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung umfasst die laufende Steuerberatung folgende, in die Vertragsdauer fallenden Tätigkeiten:

  1. a) Ausarbeitung der Jahressteuererklärungen für die Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie der Vermögensteuererklärungen, und zwar auf Grund der vom Auftraggeber vorzulegenden Jahresabschlüsse und sonstiger für die Besteuerung erforderlicher Aufstellungen und Nachweise
  2. b) Nachprüfung von Steuerbescheiden zu den unter a) genannten Steuern
  3. c) Verhandlungen mit den Finanzbehörden im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Erklärungen und Bescheiden
  4. d) Mitwirkung bei Betriebsprüfungen und Auswertung der Ergebnisse von Betriebsprüfungen hinsichtlich der unter a) genannten Steuern
  5. e) Mitwirkung in Einspruchs- und Beschwerdeverfahren hinsichtlich der unter a) genannten Steuern

Die Kanzlei berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.

(4) Erhält die Kanzlei für die laufende Steuerberatung ein Pauschalhonorar, so sind mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen die unter Abs. 3 Buchst. d) und e) genannten Tätigkeiten gesondert zu honorieren.

(5) Die Partner der Kanzlei sind auch Steuerberater und es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sofern die Steuerberatervergütungsverordnung für die Bemessung der Vergütung anzuwenden ist, auch eine höhere oder niedrigere als die gesetzliche Vergütung in Textform vereinbart werden kann.

(6) Die Bearbeitung besonderer Einzelfragen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Einheitsbewertung und Vermögensteuer sowie aller Fragen der Umsatzsteuer, Lohnsteuer, sonstigen Steuern und Abgaben erfolgt auf Grund eines besonderen Auftrags. Dies gilt auch für

  1. a) die Bearbeitung einmalig anfallender Steuerangelegenheiten, z.B. auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsteuer, Grunderwerbsteuer,
  2. b) die Mitwirkung und Vertretung in Verfahren vor den Gerichten der Finanz- und der Verwaltungsgerichtsbarkeit sowie in Steuerstrafsachen,
  3. c) die beratende und gutachtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit Umwandlungen, Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Sanierung, Eintritt und Ausscheiden eines Gesellschafters, Betriebsveräußerung, Liquidation und dergleichen und
  4. d) die Unterstützung bei der Erfüllung von Anzeige- und Dokumentationspflichten.

(7) Soweit auch die Ausarbeitung der Umsatzsteuerjahreserklärung als zusätzliche Tätigkeit übernommen wird, gehört dazu nicht die Überprüfung etwaiger besonderer buchmäßiger Voraussetzungen sowie die Frage, ob alle in Betracht kommenden umsatzsteuerrechtlichen Vergünstigungen wahrgenommen worden sind. Eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Unterlagen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs wird nicht übernommen.

(8) Die Kanzlei hat die Handakten auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrags aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraums, wenn die Kanzlei den Auftraggeber schriftlich aufgefordert hat, die Handakten in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber binnen sechs Monaten, nachdem er sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist.

(9) Zu den Handakten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle Schriftstücke, die die Kanzlei aus Anlass ihrer beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen der Kanzlei und ihrem Auftraggeber und für die Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

(10) Auf Anforderungen des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrags, hat die Kanzlei dem Auftraggeber die Handakten innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Die Kanzlei kann von Unterlagen, die er an den Auftraggeber zurückgibt, Abschrift oder Fotokopien anfertigen und zurückbehalten.

(11) Die Kanzlei kann die Herausgabe der Handakten verweigern, bis sie wegen ihrer Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, sowie die Vorenthaltung der Handakten und der einzelnen Schriftstücke nach den Umständen unangemessen ist (§ 66 Abs. 2 S. 2 StBerG).

12. Elektronische Kommunikation

Die Kanzlei hat beim Versand bzw. der Übermittlung von Unterlagen, Dokumenten, Arbeitsergebnissen etc. auf Papier oder in elektronischer Form die Verschwiegenheitsverpflichtung zu beachten. Der Auftraggeber stellt seinerseits sicher, dass er als Empfänger ebenfalls alle Sicherungsmaßnahmen beachtet, dass die ihm zugeleiteten Papiere oder Dateien nur den hierfür zuständigen Stellen zugehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fax- und E-Mail-Verkehr. Zum Schutz der überlassenen Dokumente und Dateien sind die entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Sollten besondere über das normale Maß hinausgehende Vorkehrungen getroffen werden müssen, so ist eine entsprechende schriftliche Vereinbarung über die Beachtung zusätzlicher sicherheitsrelevanter Maßnahmen zu treffen, insbesondere ob im E-Mail-Verkehr eine Verschlüsselung vorgenommen werden muss.

13. Vergütung

(1) Die Kanzlei hat neben ihrer Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen; die Umsatzsteuer wird zusätzlich berechnet. Die Kanzlei kann angemessene Vorschüsse auf Vergütung und Auslagenersatz verlangen und die Auslieferung ihrer Leistung von der vollen Befriedigung ihrer Ansprüche abhängig machen. Mehrere Auftraggeber haften als Gesamtschuldner.

(2) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so ist eine Aufrechnung gegen Forderungen der Kanzlei auf Vergütung und Auslagenersatz nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

14. Streitschlichtungen

Die Kanzlei ist nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes teilzunehmen.

15. Anzuwendendes Recht

Für den Auftrag, seine Durchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.