Bei Umwandlungen ist generell darauf zu achten, was mit den Verlustvorträgen des übertragenden Rechtsträgers geschieht. Grundsätzlich kann davon ausgegangen werden, dass der übernehmende Rechtsträger die Verlustvorträge nicht fortführen kann. Es gibt jedoch Fälle, in denen Verlustvorträge „mit übergehen“. Das zeigt auch ein vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) verhandelter Fall.
Eine GmbH brachte ihren gesamten Geschäftsbetrieb in eine (neu gegründete) Tochter-Kommanditgesellschaft ein und erhielt im Gegenzug von dieser neue Anteile. Die GmbH verfügte über einen körperschaftsteuerlichen und einen gewerbesteuerlichen Verlustvortrag. Der körperschaftsteuerliche Verlustvortrag konnte nicht übertragen werden. Der gewerbesteuerliche Verlustvortrag blieb hingegen bestehen, denn das Umwandlungssteuergesetz verbietet nur den Übergang des körperschaftsteuerlichen Verlustvortrags.
Allerdings – so beschieden es die Richter des FG – waren bei der übernehmenden Personengesellschaft die Unternehmer- und die Unternehmensidentität zu prüfen.
Der zweite Punkt überraschte die Fachwelt. Nach der Gesetzeslage unterhält eine Kapitalgesellschaft stets per Fiktion einen Gewerbebetrieb. Auf das Kriterium der Unternehmensidentität kann es daher eigentlich gar nicht ankommen – so lautete auch die Argumentation der Finanzverwaltung. Die Richter des FG stellten aber auf die Unternehmensidentität auf der Ebene der aufnehmenden Personengesellschaft ab. Für diese habe es keine Relevanz, dass auf Ebene der Kapitalgesellschaft weiterhin ein Gewerbebetrieb angenommen werde, der von dem eingebrachten völlig verschieden sei.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, wie die Richter des Bundesfinanzhofs den Sachverhalt beurteilen.