Gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen ziehen häufig komplexe steuerrechtliche Folgen nach sich. Sofern die betroffene Gesellschaft über Grundbesitz verfügt, müssen alle Beteiligten sogar grunderwerbsteuerliche Auswirkungen beachten. So kann beispielsweise durch eine Anteilsvereinigung in der Hand einer Person ein grunderwerbsteuerlicher Erwerbsvorgang ausgelöst werden.
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag nun ein Fall vor, in dem sich die Anteile an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) infolge des Ausstiegs eines Gesellschafters in der Hand des verbliebenen Gesellschafters vereinigt hatten. Das Finanzamt hatte den Wert des im Gesamthandsvermögen der GbR befindlichen Grundstücks für Zwecke der Grunderwerbsteuer mit 3,4 Mio. EUR festgestellt und war dabei nach dem Ertragswertverfahren vorgegangen. Der verbliebene Gesellschafter wollte hingegen gerichtlich durchsetzen, dass für Zwecke der Grunderwerbsteuer der niedrigere bilanzierte Buchwert des Grundstücks von 2,8 Mio. EUR angesetzt wird. Er argumentierte, dass bei der Bemessung des Kaufpreises für den GbR-Anteil schließlich die Bilanzansätze zugrunde gelegt worden seien.
Der BFH lehnte diesen niedrigeren Wertansatz nun jedoch ab. Nach Auffassung des Gerichts hat der Steuerzahler zwar durchaus die Möglichkeit, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Hierbei sind jedoch die anerkannten Nachweismethoden zu beachten, nach denen der Nachweis durch ein Gutachten eines vereidigten Bausachverständigen oder eines Gutachterausschusses erbracht werden kann.
Alternativ lässt sich der niedrigere Wert auch aus einem Kaufpreis ableiten, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zeitnah zum Bewertungsstichtag erzielt worden ist. Dagegen kann der Wert regelmäßig nicht aus dem Wertansatz des Grundstücks in der Bilanz oder aus dem Kaufpreis für einen Gesellschaftsanteil abgeleitet werden. Der Bilanzwert ist weder Indiz noch Nachweis für den gemeinen Wert eines Wirtschaftsguts. Gerade bei Grundstücken liegen die Bilanzwerte regelmäßig deutlich unter den Verkehrswerten.
Hinweis: Ausdrücklich offen ließ der BFH, ob der gemeine Wert ausnahmsweise dann aus dem Kaufpreis der Gesellschaftsanteile abgeleitet werden kann, wenn das Grundstück der einzige Bilanzposten ist. Dies war hier jedoch nicht der Fall.