Zahlreiche Unternehmer und Gesellschafter in Deutschland machen sich Sorgen, was der Ausstieg Großbritanniens aus der EU für sie bedeuten könnte. Besonders betroffen dürften die Gesellschafter der schätzungsweise 8.000 bis 10.000 britischen Limiteds (private company limited by shares) sein, die den Ort ihrer Geschäftsleitung im Inland haben.
Bekanntlich muss der Sitz einer solchen Limited in Großbritannien sein. Viele Deutsche nutzen die Limited aber für inländische Aktivitäten, da die Gründung gegenüber einer deutschen GmbH recht kostengünstig und unkompliziert ist. Bislang war auch die operative Führung einer solchen Limited kein Problem. Nun stellt sich allerdings die Frage, wie es nach dem Brexit für diese Fälle weitergeht.
Der deutsche Gesetzgeber möchte Betroffenen helfen und ändert eigens dafür das Umwandlungsgesetz. Dieses regelt die Änderung der Rechtsform bzw. die Umstrukturierung von Unternehmen durch Gesamtrechtsnachfolge. Bislang existierte allerdings keine ausdrückliche Regelung für die grenzüberschreitende Verschmelzung von Limiteds.
Das Vierte Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes soll dafür nun eine eindeutige Rechtsgrundlage schaffen und den geordneten Wechsel einer Limited in eine deutsche Gesellschaftsform mit beschränkter Haftung ermöglichen. Nach dem einschlägigen Regierungsentwurf soll es ausreichen, wenn die Gesellschafter ihre Umwandlungspläne vor dem Brexit notariell beurkunden lassen – der Vollzug durch Eintragung in das Handelsregister muss dann spätestens nach zwei Jahren beantragt werden.
Hinweis: Auch für den sogenannten „harten“ Brexit, also das Ausscheiden Großbritanniens aus der EU ohne gesondertes Abkommen, ist vorgesorgt: Für diesen Fall enthält der Gesetzesentwurf eine Übergangsvorschrift für alle zum Zeitpunkt des Brexits begonnenen Umwandlungsvorgänge.