Der Bundesrat hat am 23.11.2018 dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Die wichtigsten Änderungen für Unternehmer sehen Folgendes vor:

  • Betreiber von elektronischen Marktplätzen werden ab März 2019 verpflichtet, Angaben von Nutzern vorzuhalten, für deren Umsätze in Deutschland eine Steuerpflicht in Betracht kommt. Hierdurch sollen Umsatzsteuerausfälle vermieden werden. Für die Betreiber elektronischer Marktplätze sind Haftungsvorschriften vorgesehen, damit sie ihren Aufzeichnungspflichten nachkommen.
  • Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen wird ab dem 01.01.2019 so geändert, dass künftig nicht mehr zwischen Wert- und Warengutscheinen unterschieden wird. Vielmehr soll zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen differenziert werden.
  • Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen an Nichtunternehmer müssen seit 2015 umsatzsteuerlich dort versteuert werden, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Ab 01.01.2019 gilt dies nur dann, wenn ein Schwellenwert von 10.000 EUR für diese Leistungen überschritten wird. Hierdurch soll kleinen Unternehmen die Umsatzbesteuerung im Inland ermöglicht werden.
  • Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungen zum Wegfall des Verlustabzugs bei Körperschaften bei einem Anteilswechsel von mehr als 25 % bis zu 50 % für verfassungswidrig erklärt. Durch das Gesetz wird die Regelung rückwirkend ab 2008 gestrichen. Zu einem Wegfall des Verlustabzugs bei Körperschaften kommt es somit nur noch bei einem Anteilswechsel von mehr als 50 %.
  • Eine Regelung zur Erleichterung von Reinvestitionen in der EU und im EWR, wonach die auf den begünstigten Veräußerungsgewinn entfallende festgesetzte Steuer zinslos in fünf identischen Jahresraten gezahlt werden kann, gab es bereits. Durch das Gesetz wird nun eine Verzinsungsregelung für die Fälle eingeführt, in denen die Reinvestition im Nachhinein betrachtet ganz oder teilweise ausgeblieben ist.