Wenn Betriebe der Bargeldbranche steuerlich geprüft werden, richtet der Prüfer sein Augenmerk gerne auf die Kassenführung. Stellt sie sich als nicht ordnungsgemäß heraus, muss der geprüfte Unternehmer regelmäßig mit Hinzuschätzungen und Steuernachzahlungen rechnen.
Ein Restaurantbetreiber versuchte kürzlich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) vergeblich, sich aus dieser „Hinzuschätzungsfalle“ herauszuwinden. Er hatte seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt und für die Aufzeichnung seiner Kasseneinnahmen in den Jahren 2009 und 2010 eine Registrierkasse genutzt, die gedruckte Tagessummenbons (Z-Bons) erstellte.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung stufte das Finanzamt die Kassenführung als nicht ordnungsgemäß ein, da die Kasse so eingestellt war, dass die Tageseinnahmen über Stornierungen und Retouren ohne Darstellung in den Z-Bons herausgerechnet werden konnten. Das Amt beanstandete zudem, dass die Z-Bons nicht täglich ausgedruckt worden seien, so dass es letztlich Hinzuschätzungen bei den Umsätzen vornahm.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die Klage des Restaurantbetreibers gegen die Hinzuschätzungen in erster Instanz ab und verwies darauf, dass insbesondere aufgrund der fehlenden Darstellung von Stornierungen und Retouren schwerwiegende formelle Kassenführungsmängel vorlägen, die eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts eröffneten.
Der Betreiber wollte daraufhin die Revision erwirken, scheiterte nun jedoch vor dem Bundesfinanzhof mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Die Bundesrichter verwiesen auf die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der formelle Buchführungsmängel zur Schätzung berechtigen, wenn es Zweifel an der sachlichen Richtigkeit des Buchführungsergebnisses gibt. Eine Gewähr für die Vollständigkeit der erfassten Bareinnahmen sei nicht mehr gegeben, wenn eine lückenlose Dokumentation der Kassenprogrammierung, Tagesendsummenbons (bei Registrierkassen) bzw. tägliche Protokolle über das Auszählen (bei offenen Ladenkassen) fehlten.
Für eine Hinzuschätzung ist maßgeblich, dass durch die Verletzung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung keine Gewähr mehr für die vollständige Erfassung der Bareinnahmen besteht. Dies ist der Fall, wenn Stornierungen in Z-Bons nicht ausgewiesen werden, sondern aus Letzteren lediglich die verbleibende Differenz hervorgeht. Somit lässt sich nicht mehr feststellen, ob nur Fehlbuchungen oder auch Einnahmebuchungen vom Unternehmer gelöscht worden sind. Die erforderliche Vollständigkeit der Buchungen ist damit nicht mehr gewährleistet.