Kennen Sie das auch? Man nimmt sich so viel vor, schafft es nicht und verschiebt es dann immer weiter in die Zukunft? So erging es auch einem Pensionsbetreiber. Er wollte seine Buchführung ursprünglich selbst erledigen, was sich jedoch als unrealistisch herausstellte. Da er jahrelang gar keine Erklärungen abgegeben hatte, setzte das Finanzamt Zwangsgelder fest. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste dann feststellen, ob das angemessen war.
Der Pensionsbetreiber hatte bis Dezember 2017 lediglich Steuererklärungen bis zum Jahr 2010 und keine Umsatzsteuer-Voranmeldung für 2017 abgegeben. Das Finanzamt drohte ihm daraufhin Zwangsgelder von 1.000 EUR je Erklärung, Gewinnermittlung und Umsatzsteuer-Voranmeldung an, sofern er diese nicht bis zum 03.01.2018 elektronisch einreiche. Da es ihm unmöglich war, innerhalb der kurzen Frist die offenen sieben Jahre abzuarbeiten, legte der Pensionsbetreiber Einspruch ein und schlug gestaffelte Fristen mit Ablaufdaten zwischen dem 31.01.2018 und dem 30.06.2018 vor, die das Finanzamt annahm. Aber er konnte auch die neuen Fristen nicht einhalten und reichte am 08.05.2018 nur eine Steuererklärung nebst Gewinnermittlung für 2013 ein. Für die fehlenden Steuererklärungen setzte das Finanzamt die angedrohten Zwangsgelder fest. Dagegen erhob der Pensionsbetreiber Klage und beantragte, die Androhung der Zwangsgelder aufzuheben.
Das FG gab ihm recht: Zwangsgeldandrohungen liegen zwar im Ermessen des Finanzamts, müssen aber begründet werden. Im Streitfall waren die Ermessenskriterien zur Höhe der Zwangsgelder nicht dargelegt worden. Bei einem jährlichen Gewinn von ca. 12.000 EUR – also kaum über dem Existenzminimum – ist es aber durchaus darlegungsbedürftig, weshalb das Finanzamt Zwangsgelder von insgesamt mehr als 20.000 EUR für erforderlich und angemessen hält. Nach Ansicht des FG hätten bei der Fülle der nachzureichenden Unterlagen auch niedrigere Beträge gereicht. Die festgesetzten Zwangsgelder wurden daher aufgehoben.