Fahrzeuge, die ausschließlich zur Krankenbeförderung verwendet werden, sind von der Kfz-Steuer befreit. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass sie von außen als entsprechende Einsatzfahrzeuge erkennbar sind.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass eine steuerbefreite Krankenbeförderung nur dann vorliegt, wenn tatsächlich „kranke“ Menschen befördert werden. Als Krankheit gilt nach der Rechtsprechung ein anormaler körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand, der einer medizinischen Behandlung bedarf. Der BFH wies darauf hin, dass der Begriff der Krankheit nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Behinderung sei, so dass Behindertentransporte nicht automatisch unter die Steuerbefreiung fallen.
Hinweis: Für die Steuerbefreiung von Krankenbeförderungen darf nach dem BFH-Urteil allerdings nicht gefordert werden, dass das Fahrzeug ausschließlich für dringende Soforteinsätze (Notfalleinsätze) genutzt wird. Voraussetzung ist lediglich, dass die beförderten Personen behandlungsbedürftig sind und die Beförderungen in Zusammenhang mit einer Behandlung stehen.