Hat man eine Eintragung in die Steuererklärung „offenkundig“ fehlerhaft gemacht oder versäumt, kann der Bescheid auch nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsbehelfsfrist aufgrund einer speziellen Korrekturvorschrift noch geändert werden.
Beispiel: Hat man den Gewinn einer Kapitalgesellschaft zum Beispiel statt richtigerweise in Höhe von 24.000 EUR fehlerhaft in Höhe von 42.000 EUR eingetragen und ist der Gewinn in Höhe von 24.000 EUR aus Anlagen ersichtlich, die der Steuererklärung beigefügt waren (z.B. Jahresabschluss oder Bilanz), stellt dies einen offenkundigen Fehler dar.
Doch manchmal ist das so eine Sache mit der „Offenkundigkeit“. Für fehlerhafte Eintragungen hinsichtlich des steuerlichen Einlagekontos hatte im Zuständigkeitsbereich des Finanzgerichts Münster (FG) eine GmbH die Idee, auch hier eine Korrektur gemäß dieser Korrekturnorm zu beantragen. Ihr ist etwas passiert, was in der Praxis nur zu leicht geschieht: Die Gesellschafter hatten eine Einzahlung in die Kapitalrücklage in Höhe von 200.000 EUR geleistet. Diese Einzahlung wurde in der Steuererklärung jedoch nicht als Zugang zum steuerlichen Einlagekonto erfasst. Das wäre aber wichtig gewesen: Wird diese Einzahlung in späteren Jahren zum Beispiel durch eine Ausschüttung zurückgewährt, gehören diese Rückzahlungen nicht zu den steuerbaren Einkünften!
Zum Glück enthielt der beim Finanzamt eingereichte Jahresabschluss die Information über diesen Sachverhalt und auch die Bestätigung, dass die 200.000 EUR auf das Konto eingezahlt worden waren. Das FG erkannte erst dadurch in der versäumten Eintragung einen offenkundigen „Schreibfehler“. Vor diesem Hintergrund konnte der Feststellungsbescheid noch geändert und die Einzahlung in die Kapitalrücklage noch berücksichtigt werden.
Hinweis: Prüfen Sie immer ganz genau die Feststellungen im steuerlichen Einlagekonto. Nur zu schnell passieren hier Flüchtigkeitsfehler, die in späteren Jahren sehr nachteilig sein können.