Steuersünder konnten in den Jahren 2004 und 2005 mit einer strafbefreienden Erklärung nach dem sogenannten Steueramnestiegesetz mit ihrem Finanzamt „reinen Tisch“ machen und beispielsweise verschwiegene Einnahmen nacherklären oder zu viel abgerechnete Werbungskosten korrigieren. Diese Brücke in die Steuerehrlichkeit war für reuige Steuersünder attraktiv, weil sie mit Straffreiheit und einer günstigen Nachversteuerung der offengelegten Sachverhalte verbunden war.
Wer eine strafbefreiende Erklärung abgegeben und Steuern nachgezahlt hat, obwohl er sich in dem angezeigten Steuersachverhalt gar nichts hatte zu Schulden kommen lassen, kann später die Erstattung der nachgezahlten Steuer erwirken. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Im zugrundeliegenden Fall gab eine Testamentsvollstreckerin im Jahr 2004 eine strafbefreiende Erklärung ab. Sie war der Auffassung, dass eine frühere Vermögensübertragung der Erblasserin auf eine liechtensteinische Stiftung der Schenkungsteuer hätte unterworfen werden müssen. Mit der strafbefreienden Erklärung entrichtete sie eine pauschale Schenkungsteuer von knapp 50.900 EUR an das Finanzamt. Dieser Betrag wurde von einer Miterbin später anteilig zurückgefordert. Das Amt hatte diesen Antrag jedoch abgelehnt, woraufhin die Miterbin mit Erfolg bis vor den BFH zog.
Die Bundesrichter urteilten, dass die damalige Vermögensübertragung auf die Stiftung gar keine Schenkungsteuer ausgelöst hatte, so dass gar keine Tat oder Steuerordnungswidrigkeit begangen worden war. Somit musste die Steuerfestsetzung aufgehoben werden, die durch die strafbefreiende Erklärung erfolgt war.
Hinweis: Als verfahrensrechtliche Grundlage für die Aufhebung diente eine spezielle Änderungsvorschrift aus dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG), nach der eine aufgrund einer strafbefreienden Erklärung ergangene Steuerfestsetzung aufzuheben ist, soweit nach dem StraBEG keine Straf- oder Bußgeldfreiheit eintritt.