Bereits am 21.02.2019 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU, das sogenannte Brexit Steuerbegleitgesetz (Brexit-StBG), verabschiedet. Der Bundesrat hat am 15.03.2019 zugestimmt.
In diesem sind verschiedene steuerliche Regelungen enthalten, die darauf reagieren, dass nach dem Brexit (derzeit ist das Austrittsdatum für den 31.10.2019 geplant) das Vereinigte Königreich für steuerliche Zwecke als Drittstaat zu behandeln wäre. Für diesen Fall ist vorgesehen, dass Bestimmungen im Bundesrecht, die auf die Mitgliedschaft in der EU Bezug nehmen, während des Übergangszeitraums auf das Vereinigte Königreich anzuwenden sind.
Konkret sind für diesen Fall folgende steuerliche Regelungen vorgesehen:
Wenn Wirtschaftsgüter aus einer deutschen in eine andere Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in der EU überführt werden, so kann der bei der Überführung entstehende Gewinn über einen Zeitraum von fünf Jahren verteilt werden. Diese Gewinnverteilung erfolgt über einen Ausgleichsposten, der unter anderem aufzulösen ist, wenn das Wirtschaftsgut in einen Drittstaat überführt wird. Das Gesetz sieht nunmehr vor, dass allein der Austritt des Vereinigten Königreichs nicht zu einer sofortigen Auflösung des Ausgleichspostens führt.
Kommt es aufgrund einer Veräußerung bestimmter Anlagegüter zu einer Aufdeckung stiller Reserven, so sieht § 6b Einkommensteuergesetz eine Möglichkeit der Übertragung der stillen Reserven auf Ersatzinvestitionen vor. Erfolgt die Ersatzinvestition in einen Mitgliedstaat der EU, kann die auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in fünf identischen Jahresraten entrichtet werden. Unterbleibt die Reinvestition innerhalb der EU, werden für die Ratenzahlung Zinsen erhoben. Die Regelungen wurden dahin gehend angepasst, dass es auch nach dem Brexit nicht zu einer Verzinsung kommt, sofern der Antrag auf Ratenzahlung bereits vor dem Austritt gestellt worden ist.
Im Bereich der Riester-Förderung sollen die Regelungen zur Voraussetzung für eine begünstigte Wohnung (Wohn-Riester), zur förderunschädlichen Kapitalübertragung bei Ehegatten im Fall des Todes eines Ehegatten und zur schädlichen Verwendung bei Wegzug aus dem EU-Gebiet so angepasst werden, dass der Brexit keine negativen Folgen für den Steuerpflichtigen hat.
Auch für Körperschaften sieht das Gesetz eine Regelung vor, dass allein der Brexit nicht dazu führt, dass die Körperschaft im Fall des Wegzugs in das Vereinigte Königreich als aufgelöst gilt und alle stillen Reserven zu versteuern sind. Für den Fall, dass Sie eine Sitzverlegung einer Körperschaft in das Vereinigte Königreich planen, sprechen Sie uns bitte an, damit wir klären können, ob diese Regelung zur Anwendung kommt.
Eine Übergangsregelung ist auch für die „private company limited by shares“ (Limited) im Gesetz enthalten. Diese Gesellschaftsform bleibt entsprechend der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum sogenannten Typenvergleich Subjekt der Körperschaftsteuer. Haben Sie in der Vergangenheit eine solche Limited gegründet und war diese in Deutschland tätig, suchen Sie gern das Gespräch mit uns, um auf die geänderte Rechtslage nach dem Brexit konkret einzugehen.
Das Gesetz regelt im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer, dass für Erwerbe, für die die Steuer vor dem Brexit entstanden ist, das Vereinigte Königreich weiterhin als Mitgliedstaat der EU gilt. Praktische Bedeutung kann dem beispielsweise bei Anwendung der Lohnsummenregelung bei der Steuerbegünstigung für Unternehmensvermögen zukommen.
Um zu verhindern, dass es allein durch den Brexit zu einer Belastung mit Grunderwerbsteuer kommt, wurde eine gesonderte Steuerbefreiungsvorschrift in das Gesetz eingefügt.
Weitere Änderungen finden sich im Umwandlungssteuergesetz sowie im Außensteuergesetz und betreffen insbesondere Anteilseigner von Kapitalgesellschaften. Sollten Sie einen Umzug in das Vereinigte Königreich planen und halten Sie Anteile an Kapitalgesellschaften, dann sprechen Sie uns bitte an.
Hinweis: Wichtig für Sie ist, dass die meisten Übergangsregelungen voraussetzen, dass die entsprechenden Tatbestände bereits vor dem Brexit verwirklicht worden sind.