Die Erbschaftsteuer wird je nach anzuwendender Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs mit folgenden Prozentsätzen erhoben:
Werden die Wertgrenzen des steuerpflichtigen Erwerbs auch nur geringfügig überschritten, gilt der höhere Prozentsatz für den kompletten Erwerb. Ein Mann aus Baden-Württemberg wollte vor dem Bundesfinanzhof (BFH) durchsetzen, dass sein Erwerb in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen aufgespalten wird. Er hatte von seinem Vater 2015 Grundbesitz im Wert von 246.800 EUR geschenkt bekommen. Statt 11 % vom kompletten Erwerb zu zahlen (in Steuerklasse I), wollte er seine Schenkungsteuer wie folgt berechnet wissen:
Der BFH erteilte dieser gestaffelten Berechnungsweise nun jedoch eine klare Absage und entschied, dass die Prozenttarife der Erbschaftsteuer einheitlich auf den gesamten Erwerb anzuwenden sind, so dass der Sohn eine Schenkungsteuer von 11 % auf die kompletten 246.800 EUR entrichten musste (= 27.148 EUR). Das Gericht verwies darauf, dass Nachteile durch Progressionssprünge abschließend durch einen Härteausgleich kompensiert würden.
Hinweis: Die Klage war wohl inspiriert durch ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2017, in dem das Gericht entschieden hatte, dass die Prozentsätze zur Berechnung der zumutbaren Belastung bei außergewöhnlichen Belastungen – entgegen der jahrzehntelangen Praxis – tatsächlich nur für die Einkommensspanne zugrunde gelegt werden dürfen, die in der jeweiligen Tabelle des Einkommensteuergesetzes genannt ist (stufenweise Ermittlung). Diese steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung verbesserte die Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen damals erheblich. Wie der neue BFH-Beschluss zeigt, lässt sich diese Rechtsprechung aber nicht als Blaupause auf die Prozenttarife des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts übertragen.