Wieder einmal muss ein Steuergesetz wegen eines Verstoßes gegen das Grundgesetz geändert werden, dieses Mal betrifft es die Grundsteuer. Am 21.06.2019 hat das Bundeskabinett drei Gesetzentwürfe zur Reform der Grundsteuer beschlossen. Nach der ersten Lesung im Bundestag wurde das Gesetzespaket am 27.06.2019 an den federführenden Finanzausschuss zur weiteren Beratung übergeben.
In den Gesetzentwürfen verspricht die Bundesregierung zwar, dass die Kommunen aufgrund der Neuregelungen keinen Gewinn bei der Grundsteuer machen sollen – die Gesamtsumme der Grundsteuer soll gleich bleiben. Allerdings kann die Bundesregierung derzeit die Höhe der jeweiligen Grundsteuer noch nicht konkret mitteilen, weil für die Berechnung noch wichtige Ausgangsgrößen fehlen.
Wie soll die Grundsteuer künftig berechnet werden?
Für die Ermittlung der Grundsteuer soll es eine Grundsteuererklärung geben. Abgefragt werden sollen:
Was ist die neue Grundsteuer C?
Die Gemeinden sollen nach dem Willen der Bundesregierung künftig für baureife, aber unbebaute Grundstücke einen höheren Hebesatz bei der Grundsteuer ansetzen dürfen, wenn keine Bebauung erfolgt. Damit sollen Anreize für die Schaffung von Wohnraum geboten werden.
Was gilt bei Geschäftsgrundstücken und bei Land- und Forstwirten?
Bei Geschäftsgrundstücken soll weiterhin das sogenannte vereinfachte Sachwertverfahren angewandt werden. Dieses stellt auf die gewöhnlichen Herstellungskosten und den Bodenrichtwert ab.
Bei der Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) soll es beim Ertragswertverfahren bleiben, das jedoch vereinfacht und typisiert wird.
Was versteht man unter der Öffnungsklausel?
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Bundesländer künftig die Möglichkeit haben, ein eigenes Grundsteuermodell einzuführen. Einzelne Bundesländer haben bereits angekündigt, dass sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen.
Ab wann soll die Neuregelung gelten?
Die neuberechnete Grundsteuer soll ab dem 01.01.2025 zu zahlen sein.