Bei der ertragsteuerlichen Organschaft ist es erforderlich, dass die Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) mit dem Organträger (Muttergesellschaft) einen Ergebnisabführungsvertrag schließt. Das Steuerrecht verlangt, dass sich die Organgesellschaft in diesem Vertrag verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen.
Problematisch sind daher immer Fälle, in denen sich jemand an der Organgesellschaft beteiligt (z.B. Minderheitsgesellschafter) und daher einen Teil des Gewinns erhält.
In einem kürzlich vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) entschiedenen Fall war eine AG alleinige Gesellschafterin einer GmbH. Die AG beteiligte sich neben ihrer Gesellschafterstellung atypisch still an der GmbH und erhielt laut Vertrag über diese Konstellation 10 % des Gewinns der GmbH.
Das zuständige Finanzamt vertrat die Meinung, dass die GmbH nicht ihren „ganzen“ Gewinn an die AG abgeführt habe, wohingegen die Klägerin der Auffassung war, dass letztendlich der gesamte Gewinn bei der Organträgerin angekommen sei.
Die Richter des FG hingegen pflichteten dem Finanzamt bei. Allerdings war diese Frage derart strittig, dass sie die Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) zuließen. Davon machte die Klägerin Gebrauch.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der BFH dieselbe Auffassung vertreten wird. In entsprechenden Fällen sollten Sie gemeinsam mit Ihrem steuerlichen Berater Einspruch einlegen.