Viele Angaben zur Einkommensteuererklärung werden den Finanzämtern bereits von dritter Seite gemeldet. So sind beispielsweise die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und andere Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen verpflichtet, bis Ende Februar eines jeden Jahres sogenannte Rentenbezugsmitteilungen in elektronischer Form an den Fiskus zu übermitteln. Aus diesen Datensätzen können die Ämter dann entnehmen, welche Leistungen – vor allem Renten – an den jeweiligen Versicherten ausgezahlt worden sind.
Sofern Rentenbezugsmitteilungen nicht fristgemäß übermittelt werden, kann gegen die mitteilungspflichtigen Stellen seit 2010 ein Verspätungsgeld von 10 EUR je angefangenen Monat und säumigen Datensatz erhoben werden, jedoch maximal 50.000 EUR pro Veranlagungszeitraum.
Hinweis: Mit dem Verspätungsgeld sollen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen dazu angehalten werden, ihre Daten so rechtzeitig zu übermitteln, dass die Finanzverwaltung sie im Zuge des Besteuerungsverfahrens der Rentenempfänger noch berücksichtigen kann.
Ein berufsständisches Versorgungswerk wollte die Zahlung eines Verspätungsgeldes kürzlich auf dem Klageweg abwenden, erhielt jedoch keine Rückendeckung vom Bundesfinanzhof. Die Bundesrichter urteilten, dass die Erhebung von Verspätungsgeldern für verspätet übermittelte Rentenbezugsmitteilungen verfassungsgemäß ist und nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt. Auch wenn den mitteilungspflichtigen Stellen erhebliche Anstrengungen abverlangt würden, um die Besteuerung Dritter (der Rentenempfänger) sicherzustellen, habe der Gesetzgeber ihnen die Mitteilungspflicht auferlegen dürfen. Durch sie wird nach Gerichtsmeinung zum einen eine gleichmäßige Besteuerung gesichert und zum anderen die Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens ermöglicht.