Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs können mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Diese Tarifermäßigung kommt auch in Betracht, wenn eine freiberuflich tätige Sozietät durch Realteilung beendet (und ihr Betriebsvermögen verteilt) wird. Der Gewinn aus der Aufdeckung der in den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens enthaltenen stillen Reserven führt dann zu einem begünstigten Aufgabegewinn.
Ein Rechtsanwalt aus Nordrhein-Westfalen wollte sich vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nun die Tarifermäßigung für einen aus einer Realteilung erzielten Aufgabegewinn erstreiten. Er war Gesellschafter einer Rechtsanwaltssozietät gewesen, die Standorte in mehreren Großstädten unterhalten hatte. Die Sozietät wurde im Jahr 2001 durch Realteilung aufgelöst, was zu einer Betriebsaufgabe führte. Das Vermögen der Sozietät wurde auf Nachfolgegesellschaften übertragen. Auch der Kläger war zunächst Gesellschafter einer solchen Nachfolgegesellschaft, schied jedoch unmittelbar nach deren Gründung gegen Zahlung einer Abfindung aus. Er war der Auffassung, dass sein in Zusammenhang mit der Auflösung der Sozietät entstandener anteiliger Aufgabegewinn tarifbegünstigt zu besteuern sei, da er wirtschaftlich betrachtet aus der Sozietät ausgeschieden sei.
Der BFH lehnte die Steuersatzermäßigung für den Aufgabegewinn jedoch ab und verwies darauf, dass eine solche Begünstigung im Fall einer Betriebsaufgabe durch Realteilung voraussetze, dass die in der Sozietät bestehenden anteiligen vermögensmäßigen Grundlagen der freiberuflichen Tätigkeit des Realteilers bereits mit der Realteilung aufgegeben würden. Daran fehlte es hier, denn der klagende Anwalt hatte die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner beruflichen Tätigkeit (hier in Gestalt des anteiligen Mandantenstamms) zunächst in die Nachfolgegesellschaft eingelegt und erst mit seinem Ausscheiden aus der Nachfolgegesellschaft endgültig aus der Hand gegeben.