Eine Finanzspritze in jungen Jahren kann den Start ins Erwachsenenleben spürbar erleichtern. Dass diese „Anschubfinanzierung“ jedoch nicht immer durch die Großeltern erfolgt, sondern in gewissen Kreisen auch durch eine Familienstiftung gewährleistet sein kann, zeigt ein aktueller Fall des Bundesfinanzhofs (BFH), in dem eine Schweizer Familienstiftung die Unterstützung von Angehörigen einer bestimmten Familie bezweckte.
Nach der Stiftungsurkunde und den Stiftungsreglements konnten die Unterstützungsleistungen den Familienangehörigen einmalig in jugendlichen Jahren zugewandt werden. Der Stiftungsrat entschied nach seinem Ermessen darüber, ob, wann, an wen und in welcher Höhe eine Zuwendung durch die Stiftung erfolgen sollte. Ein Rechtsanspruch auf Mittelgewährung aus der Stiftung bestand für die Familienangehörigen jedoch nicht. Nachdem die Stiftung 2011 einem in Deutschland ansässigen 29-jährigen Familienmitglied eine Einmalzahlung in Millionenhöhe zugewandt hatte, vertrat der deutsche Fiskus die Auffassung, dass dieser Vorgang der Schenkungsteuer unterliege.
Der BFH lehnte die Besteuerung nun jedoch ab und urteilte, dass Zuwendungen einer ausländischen Stiftung nur steuerbar sind, wenn sie eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen. Ein solcher Verstoß lag im Urteilsfall nicht vor, da die Zuwendung nach Gerichtsmeinung dem Satzungszweck entsprach.
Hinweis: Dennoch erschien es dem BFH durchaus problematisch, ein Alter von 29 Jahren noch als „in jugendlichen Jahren“ zu verstehen. Diese Einordnung war aber für die Bundesrichter auch nicht gänzlich auszuschließen.
Zudem erklärte der BFH, dass ein Zuwendungsempfänger, der keinen Anspruch auf Zuwendungen besitze, nicht zum Kreis der sogenannten Zwischenberechtigten gehöre, deren Erwerbe nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz als steuerpflichtige Schenkungen unter Lebenden gelten.