Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind (sogenannte Antragsveranlager), müssen sich zwar nicht an die alljährlichen Abgabefristen für Steuererklärungen halten, sollten aber unbedingt die reguläre vierjährige Festsetzungsfrist beachten: Nur wenn sie ihre Erklärung innerhalb von vier Jahren nach dem Ende des jeweiligen Erklärungsjahres abgeben, führt das Finanzamt noch eine Veranlagung durch – danach tritt Festsetzungsverjährung ein.
Hinweis: Für das Jahr 2014 akzeptieren die Finanzämter freiwillige Erklärungen folglich nur noch bis zum 31.12.2018. Die Abgabe lohnt sich häufig, wenn bereits Steuern vorausgezahlt wurden (z.B. über den Lohnsteuerabzug) und absetzbare Kosten, wie zum Beispiel Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen oder Spenden, angefallen sind.
Ist ein Steuerpflichtiger hingegen zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, zum Beispiel weil er neben seinem Arbeitslohn noch positive Nebeneinkünfte über 410 EUR erzielt hat, verzögert sich der Beginn der Festsetzungsfrist durch eine sogenannte Anlaufhemmung aus der Abgabenordnung: Die Frist beginnt in diesem Fall erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuererklärung eingereicht wird, bei Nichtabgabe jedoch spätestens mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Steuerentstehungsjahr folgt. Im Endeffekt kann dann also eine bis zu siebenjährige Abgabefrist gelten.
Ein lediger Steuerzahler aus Hamburg hat nun vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ein interessantes Urteil zur Fristberechnung erstritten: Aufgrund seiner Einkünfte (Arbeitslohn und Vermietungsverlust) war er eigentlich als Antragsveranlager einzustufen, so dass ihm für die Abgabe der Einkommensteuererklärung 2006 nur eine Frist bis zum 31.12.2010 geblieben wäre. Da er die Erklärung erst im Jahr 2011 einreichte, lehnte das Finanzamt deren Bearbeitung unter Hinweis auf eine Festsetzungsverjährung jedoch ab.
Der Steuerzahler gab sich damit nicht zufrieden und zog bis vor den BFH. Dabei hatte er ein entscheidendes Ass im Ärmel: Das Finanzamt hatte ihn im Jahr 2007 schriftlich aufgefordert, seine Einkommensteuererklärung 2006 spätestens bis zum 22.10.2007 abzugeben, und auf eine mögliche zwangsweise Durchsetzung dieser Abgabeverpflichtung hingewiesen. Der BFH folgerte daraus, dass der Steuerzahler aufgrund dieser Aufforderung „zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet“ war, so dass die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des 31.12.2009 begann (= mit Ablauf des dritten Kalenderjahres, das auf das Steuerentstehungsjahr 2006 folgte) und eine Erklärungsabgabe somit noch bis zum 31.12.2013 zulässig war.
Hinweis: Das Finanzamt muss nun also noch einen Einkommensteuerbescheid für 2006 erlassen; aufgrund des Vermietungsverlusts wird dieser vermutlich zu einer Steuererstattung führen. Abzuwarten bleibt, ob das Amt nun im Gegenzug einen Verspätungszuschlag festsetzen wird, weil der Steuerzahler seiner Verpflichtung zur Erklärungsabgabe nicht innerhalb der vom Finanzamt gesetzten Frist nachgekommen war. Die erstrittene Steuererstattung könnte sich daher im Nachhinein noch spürbar schmälern.