Der Streit um Boni, die Apotheken ihren Kunden beim Kauf rezeptpflichtiger Arzneimittel mitgeben (sog. Rx-Boni), wird erneut vor dem Bundesgerichtshof (BGH) landen. Das Urteil des Kammergerichts Berlin (KG), das einem Apotheker die Ausgabe von 1-EUR-Boni gewährt hatte, liegt zwischenzeitlich vor.
Im vorliegenden Fall ging es um einen Apotheker, der seinen Kunden im Herbst 2014 in seiner Berliner Apotheke Gutscheine im Wert von 1 EUR mitgegeben hatte. Diese Gutscheine konnten beim nächsten Einkauf eingelöst werden und galten nur für nicht apothekenpflichtige Waren. Die Kunden erhielten die Gutscheine zum Beispiel für lange Wartezeiten, für den selbst so benannten „Seniorenfreitag“ oder für die Fußballweltmeisterschaft.
Die Wettbewerbszentrale sah hier einen Verstoß gegen die Preisbindung. Das Landgericht Berlin verurteilte den Apotheker, da dieser keinen triftigen Grund für die Gewährung der Boni dargelegt habe. Das KG bestätigte nun zwar, dass die Gutscheingewährung grundsätzlich gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoße. Allerdings seien die Boni nicht derart angelegt, die Interessen der Verbraucher oder der Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang bezieht sich das KG auf eine frühere Entscheidung des BGH.
Im Jahr 2010 erörterte der BGH, dass geringwertige Boni mit einem Wert von bis zu 1 EUR zwar einen Verstoß gegen die Preisbindung darstellten, wettbewerbsrechtlich jedoch nicht spürbar seien.
Hinweis: Die Entscheidung des KG stößt bei der Wettbewerbszentrale auf Unverständnis. Sie hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung Revision einzulegen. In Karlsruhe könnte es nun wieder spannend werden.