Verdeckte Gewinnausschüttungen führen zu unangenehmen steuerlichen Folgen: Erkennt das Finanzamt Aufwendungen der Gesellschaft nicht an, weil es sich seiner Meinung nach um eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung handelt, treten insbesondere zwei Rechtsfolgen ein: Zum einen darf die Gesellschaft keinen steuermindernden Aufwand geltend machen und zum anderen muss der Gesellschafter die verdeckten Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main (OFD) hat sich kürzlich mit der Frage beschäftigt, wie Arbeitszeitkonten eines Geschäftsführers in diesem Kontext zu beurteilen sind. In Arbeitszeitkonten werden in der Regel Mehrarbeitszeiten erfasst, damit der darauf entfallende Arbeitslohn während einer späteren, in der Regel längerwährenden Freistellung (Sabbatical) ausgezahlt werden kann. Für die steuerliche Behandlung sind bei Geschäftsführern grundsätzlich drei Fälle zu unterscheiden:
Fremdgeschäftsführer: Bei nicht an der Gesellschaft beteiligten Gesellschaftern führt die Vereinbarung und Befüllung von Arbeitszeitkonten grundsätzlich nicht zu verdeckten Gewinnausschüttungen. Vielmehr sind diese zwar gesellschaftsrechtlich ein Organ der Gesellschaft, steuerlich jedoch „ganz normale“ Arbeitnehmer.
Nicht beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer: Sofern Geschäftsführer (auch in geringstem Umfang) an der Gesellschaft beteiligt sind, ist zu prüfen, ob mit ihnen vereinbarte Arbeitszeitkonten gegebenenfalls als verdeckte Gewinnausschüttungen zu beurteilen sind. Wichtigstes Kriterium dürfte hierbei der sogenannte Drittvergleich sein. Danach gilt es zu prüfen, ob auch andere (nicht an der Gesellschaft beteiligte) Angestellte Arbeitszeitkonten haben. Hat nur der Gesellschaftergeschäftsführer ein Arbeitszeitkonto, dürfte regelmäßig von verdeckten Gewinnausschüttungen auszugehen sein.
Beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer: Geschäftsführern, die mehrheitlich an der Gesellschaft beteiligt sind, steht die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos aus steuerlicher Sicht nicht offen. Die Ansparung der Arbeitszeit auf einem zivilrechtlich vereinbarten Arbeitszeitkonto führt nach Meinung der OFD regelmäßig und in vollem Umfang zu verdeckten Gewinnausschüttungen.
Hinweis: Gleitzeitkonten, mit denen eine werktägliche oder wöchentliche Flexibilisierung der Arbeitszeit ermöglicht werden soll, fallen nicht unter diese Regelung. Sie sind also regelmäßig anzuerkennen, sofern sie fremdüblich sind.