Wenn Sie Geschäftsführer einer GmbH sind und diese aufgelöst wird, ist das Ergebnis aus dieser Auflösung unter Umständen für Ihre Einkommensteuererklärung relevant. Sollte allerdings zwischen der Auflösung der GmbH und der Erstellung der Einkommensteuererklärung ein längerer Zeitraum liegen, kann es passieren, dass etwas vergessen wird. Was ist aber, wenn nicht Sie etwas vergessen, sondern Ihr Steuerberater? Kann dann der Einkommensteuerbescheid nachträglich noch geändert werden? Darüber musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden.
Der Kläger war Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Über diese wurde im Jahr 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet. Aufgrund eines lange andauernden Zivilprozesses wurde dieses allerdings erst im Jahr 2015 beendet. In der von Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärung für 2015 wurde der Auflösungsverlust nicht angegeben. Der Steuerberater beriet den Kläger seit dem Jahr 1990. Er betreute auch die GmbH bis zu ihrer Insolvenz und wusste über das Insolvenzverfahren Bescheid. Nachdem der Einkommensteuerbescheid 2015 bestandskräftig geworden war, beantragte der Kläger, den Verlust seiner Stammeinlage in Höhe von ca. 70.000 EUR zu berücksichtigen. Er gab an, dass er erst zu diesem Zeitpunkt von einem anderen Gesellschafter über die Beendigung des Insolvenzverfahrens informiert worden sei. Das Finanzamt lehnte die Änderung des Bescheids aufgrund des groben Verschuldens des Klägers ab.
Auch das FG gab dem Kläger nicht recht. Der Bescheid kann nicht geändert werden. Dies wäre nur möglich, wenn den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden, also kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit, träfe. Dies ist hier allerdings nicht der Fall, denn der Steuerpflichtige muss sich auch ein Verschulden seines steuerlichen Beraters anrechnen lassen. An einen solchen Berater werden erhöhte Sorgfaltsanforderungen hinsichtlich der von ihm zu erwartenden Kenntnis und sachgemäßen Anwendung der steuerrechtlichen Vorschriften gestellt. Der Steuerberater hat bei der Einkommensteuererklärung 2015 den Status des Insolvenzverfahrens nicht überprüft. Ihm waren an sich alle Tatsachen bekannt, da er bereits jahrelang der Steuerberater des Klägers und der GmbH war. Zwar hat das Insolvenzverfahren aufgrund des Prozesses sehr lange angedauert. Aber spätestens seit der Beendigung des Zivilrechtsstreits im Jahr 2013 hätte der Steuerberater jährlich prüfen müssen, ob der Verlust im entsprechenden Veranlagungszeitraum entstanden ist und berücksichtigt werden kann.