Oftmals ist einem Unternehmer gar nicht bewusst, was er alles beim Finanzamt melden muss. Während die Anmeldung eines Betriebs bzw. einer neuen Kapitalgesellschaft kaum versäumt werden kann, da das Finanzamt explizit auf die Ausfüllung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung hinweist, wird die Meldepflicht ausländischer Sachverhalte in zahlreichen Fällen unverschuldet missachtet.

Die verfahrensrechtlichen Vorschriften sehen zum Beispiel vor, dass eine deutsche Kapitalgesellschaft, die sich an einer ausländischen Personen- oder Kapitalgesellschaft (zu mehr als 10 %) beteiligt, dies dem jeweils zuständigen Finanzamt melden muss. Unternehmen, die als „mitteilungspflichtige Stelle“ im Sinne des Geldwäschegesetzes gelten (wie z.B. Banken und Finanzunternehmen), müssen darüber hinaus sogar über von ihnen hergestellte oder vermittelte Beziehungen zwischen inländischen Steuerpflichtigen und Drittstaat-Gesellschaften Auskunft erteilen.

Diese Mitteilungen erfolgen teils elektronisch (im Rahmen der Abgabe der Steuererklärung), teilweise aber auch per Vordruck. Die Finanzbehörden haben den entsprechenden Vordruck (BZSt-2) nun überarbeitet, um die Auswertung der Fragebögen zu vereinfachen. So wurde unter anderem das Freitextfeld zur Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland abgeschafft und dafür ein anzukreuzender Katalog (nebst Erläuterungsfeld) aufgenommen.

Hinweis: Dem Vordruck ist eine Anlage beigefügt, die die wesentlichen Mitteilungspflichten noch einmal verständlich und gut zusammenfasst.