Steuerzahler, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind (z.B. mangels inländischen Wohnsitzes), dürfen ihre Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen aufgrund einer Regelung im Einkommensteuergesetz nicht als Sonderausgaben abziehen.
Bereits im Jahr 2018 hatte der Europäische Gerichtshof diese nationale Regelung aber torpediert und entschieden, dass sie im Widerspruch zur unionsrechtlich verbürgten Niederlassungsfreiheit steht. Nach Auffassung des Gerichts befindet sich ein gebietsfremder Steuerpflichtiger hinsichtlich der gezahlten Pflichtbeiträge in einer vergleichbaren Situation wie ein gebietsansässiger Steuerpflichtiger.
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun erklärt, dass beschränkt steuerpflichtige Personen ihre Pflichtbeiträge ab sofort in allen offenen Fällen als Sonderausgaben abziehen können. Diese Regelung gilt im Vorgriff auf eine entsprechende Gesetzesänderung. Folgende Voraussetzungen formuliert das BMF für den Abzug:
Hinweis: Ein Sonderausgabenabzug in Deutschland bleibt jedoch ausgeschlossen, soweit der beschränkt Steuerpflichtige seine Pflichtbeiträge bereits bei der Einkommensbesteuerung seines Wohnsitzstaats abgezogen hat (Ausschluss einer Doppelberücksichtigung).