In einer aktuellen Pressemitteilung begrüßt die EU-Kommission die erzielte Einigung über detaillierte Maßnahmen für die Erhebung der Umsatzsteuer beim Verkauf von Waren durch Drittlandsunternehmer über Onlinemarktplätze.

Am 01.01.2021 treten neue Mehrwertsteuervorschriften für den elektronischen Geschäftsverkehr in Kraft. Diese Neuerungen sollen die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, Umsatzsteuerbeträge von ca. 5 Mrd. EUR einzuziehen, die ihnen jährlich in dieser Branche entgehen.

Nach den bisherigen Regelungen gelten Onlinemarktplätze als Verkäufer, wenn sie den Verkauf von Gegenständen im Wert von weniger als 150 EUR durch Unternehmen aus einem Drittland an Verbraucher in der EU über ihre Plattform unterstützen. Dabei ist zu beachten, dass die Vorschriften auch gelten, wenn Unternehmen aus Drittländern Onlinemarktplätze nutzen, um Waren aus „Erfüllungszentren“ in der EU zu verkaufen, so dass die Steuerbehörden die auf diese Verkäufe anfallende Mehrwertsteuer erheben können. Die Onlinemarktplätze werden zudem verpflichtet, entsprechende Aufzeichnungen über die getätigten Verkäufe von Gegenständen zu führen.

Die aktuellen Vorschriften regeln detailliert, in welchen Fällen davon auszugehen ist, dass Onlinemarktplätze derartige Lieferungen unterstützen. Das ist davon abhängig, ob die Onlinemarktplätze die Bedingungen für die Lieferung festlegen und ob sie an der Bezahlung oder der Bestellung und Auslieferung der Gegenstände beteiligt sind. Zudem regeln die Vorschriften, welche Art von Aufzeichnungen die Onlinemarktplätze führen müssen.

Über das elektronische Unternehmerportal für die Mehrwertsteuer können Unternehmen, die online Gegenstände an ihre Kunden verkaufen, ihren Mehrwertsteuerpflichten in der EU über ein benutzerfreundliches Portal in ihrer eigenen Sprache nachkommen. Ohne dieses Portal wäre eine Mehrwertsteuerregistrierung in jedem EU-Mitgliedstaat erforderlich.

Hinweis: Mit den neuen Vorschriften wird das Mehrwertsteuersystem um neue Komponenten ergänzt, die notwendig sind, damit Onlineunternehmen die Vorteile des EU-Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können.