Unter sogenannten Regiebetrieben versteht man eine besondere öffentlich-rechtliche Unternehmensform, die der wirtschaftlich geprägten Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Gemeinden bei ihren Regiebetrieben Rücklagen bilden dürfen, die bis zu ihrer Auflösung kapitalertragsteuermindernd wirken. Im vorliegenden Fall hatte eine Stadt die handelsrechtlichen Jahresüberschüsse ihrer Schwimmbäder (Betrieb gewerblicher Art, der als Regiebetrieb geführt wurde) in den Jahren 2005 und 2006 als Gewinnvortrag ausgewiesen. Die Gewinne stammten in erster Linie aus Dividendeneinnahmen, die zwar auf das Bankkonto der Stadt flossen, vom Betrieb gewerblicher Art (BgA) jedoch in einem verzinsten Verrechnungskonto erfasst wurden. Die Stadt ging davon aus, dass insoweit keine Kapitaleinkünfte vorlagen, die der Kapitalertragsteuer unterlagen.
Hinweis: Nach dem Einkommensteuergesetz gehört zu den Kapitaleinkünften nur der Gewinn eines BgA ohne Rechtspersönlichkeit, der nicht den Rücklagen zugeführt wird.
Das Finanzamt erkannte die Gewinnvorträge jedoch nicht als Rücklage an, so dass es Kapitalertragsteuer nachforderte. Mit Urteil vom 30.01.2018 hat der BFH die entsprechenden Nachforderungsbescheide nun jedoch aufgehoben und entschieden, dass Regiebetriebe durchaus zur Rücklagenbildung berechtigt sind, auch wenn ihre Gewinne unmittelbar in den Haushalt der Trägerkörperschaft fließen. Der BFH wendet sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, nach der bei Regiebetrieben nur dann Rücklagen gebildet werden dürfen, wenn die Zwecke des BgA ohne die Rücklagenbildung nicht erfüllt werden können. Nach Gerichtsmeinung besteht für diese Sichtweise jedoch keine gesetzliche Grundlage.
Hinweis: Der BFH hat seine Rechtsprechung zum Kapitalertragsteuerabzug bei BgA noch in zwei weiteren Urteilen am selben Tag fortentwickelt. Die Urteile sind für die öffentliche Hand von großer praktischer Bedeutung.