Je gesünder die Arbeitnehmer eines Unternehmens sind, umso produktiver und leistungsfähiger sind sie in aller Regel auch, weshalb Arbeitgeber der betrieblichen Gesundheitsvorsorge einen immer höheren Stellenwert beimessen.
Wenn im Betrieb Maßnahmen zur Gesundheitsverbesserung durchgeführt werden, sollten Arbeitgeber aber stets prüfen, ob sie ihren Arbeitnehmern damit lohnsteuerpflichtige Sachbezüge zuwenden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und zur betrieblichen Gesundheitsförderung zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen, wenn sie eine Entlohnung der Arbeitnehmer darstellen und nicht lediglich eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen sind.
Geklagt hatte ein Arbeitgeber, der seiner Belegschaft eine Sensibilisierungswoche angeboten hatte. Im Wochenprogramm enthalten waren unter anderem Kurse, Vorträge und Workshops zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Die Kosten von 1.300 EUR pro Arbeitnehmer (für Übernachtung, Verpflegung und Programmteilnahme) übernahm der Arbeitgeber, ohne darauf Lohnsteuer abzuführen. Die Arbeitnehmer mussten lediglich die Fahrtkosten für die An- und Abreise selbst tragen und für die Teilnahme Überstunden oder Urlaubstage aufwenden.
Das Finanzamt kam im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu dem Ergebnis, dass der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern durch die Sensibilisierungswoche einen steuerlich relevanten Sachbezug zugewandt hatte, der lediglich in Höhe des Freibetrags zur betrieblichen Gesundheitsförderung (500 EUR pro Arbeitnehmer und Jahr) steuerfrei zu belassen war. Für den übersteigenden Betrag forderte das Amt daher Lohnsteuer nach.
Der BFH bestätigte diese Lohnversteuerung und betonte, dass sich der Entlohnungscharakter der Sensibilisierungswoche daraus ergab, dass sie eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis war. Es lag keine Gesundheitsmaßnahme zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen vor, die wegen eines ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers nicht zu (steuerpflichtigem) Arbeitslohn geführt hätte.