Damit Arbeitnehmer die Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten absetzen können, müssen zwei zentrale Voraussetzungen erfüllt sein: Die berufliche Wohnung (Zweitwohnung) muss sich am Ort der ersten Tätigkeitsstätte befinden und der eigene Hausstand (Hauptwohnung) muss außerhalb dieses Ortes liegen.
Befindet sich die Hauptwohnung zu nahe an der ersten Tätigkeitsstätte, darf das Finanzamt die gesamten Werbungskosten aberkennen. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.
Beispiel: Im zugrundeliegenden Fall hatte sich die Hauptwohnung des klagenden Arbeitnehmers nur 36 km von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt befunden. In erster Instanz hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden, dass der Ort der Hauptwohnung und jener der ersten Tätigkeitsstätte bei dieser geringen Entfernung nicht auseinanderfielen, so dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung hier nicht anzuerkennen waren.
Laut FG ist eine Hauptwohnung noch dem Beschäftigungsort zuzurechnen, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeitsstätte von dieser Wohnung aus in zumutbarer Weise täglich aufsuchen kann. Zumutbar ist seiner Ansicht nach etwa eine Stunde Fahrzeit pro einfacher Strecke. Das Gericht hatte hier eine Pkw-Fahrzeit einschließlich eines Sicherheitszuschlags von 20 bis 30 Minuten für etwaige Staus von etwa einer Stunde für die einfache Wegstrecke errechnet. Trotz des Einbezugs von Staulagen in die Berechnung blieb es demnach bei einer Fahrzeit von etwa einer Stunde pro Wegstrecke, so dass die Hauptwohnung nach Meinung des FG noch immer zu nahe an der ersten Tätigkeitsstätte lag. Dies wiederum ließ einen steuerlichen Kostenabzug nicht zu.
Der BFH hat diese Entscheidung nun bestätigt und darauf verwiesen, dass die Einstundengrenze auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zurückzuführen sei.
Hinweis: Bei Fahrzeiten von etwa einer Stunde zwischen Hauptwohnung und erster Tätigkeitsstätte müssen Arbeitnehmer also damit rechnen, dass die Finanzämter ihnen die Kosten der doppelten Haushaltsführung komplett aberkennen. Sollten die Ämter keinen Sicherheitszuschlag für Staulagen in die Fahrzeit eingerechnet haben, können Arbeitnehmer aber zumindest auf die Zuschläge im vorgenannten Verfahren verweisen, so dass sich die Fahrzeit womöglich über die Einstundengrenze „heben“ lässt.