Bilanzierende Unternehmen müssen den Inhalt ihrer Bilanz und ihrer Gewinn- und Verlustrechnung nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz und in elektronischer Form an die Finanzverwaltung übermitteln. Wer sich aus dieser gesetzlichen Verpflichtung lösen und seine Bilanzdaten weiterhin in Papierform einreichen möchte, muss nachweisen können, dass er unter eine Härtefallregelung zur Vermeidung „unbilliger Härten“ fällt. Hierfür muss er dem Finanzamt glaubhaft machen, dass die elektronische Abgabe für ihn wirtschaftlich und persönlich unzumutbar ist.
Hinweis: Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Übermittlung nicht vorhanden sind und erst mit erheblichem finanziellen Aufwand beschafft werden müssten (wirtschaftliche Unzumutbarkeit) oder wenn der Unternehmer keinerlei PC-Kenntnisse besitzt (persönliche Unzumutbarkeit).
Dass gegen eine elektronische Bilanzübermittlung vorgebrachte Sicherheitsbedenken für eine solche Nachweisführung nicht ausreichen, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem neuen Urteil klargestellt. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine GmbH aus der Sicherheitsbranche eine elektronische Übermittlung ihrer Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung abgelehnt und argumentiert, dass aus den elektronischen Datensätzen sensible Kalkulationsdaten abgelesen werden könnten und eine Ausspähung durch Dritte eine existentielle Bedrohung für sie darstelle.
Dem BFH genügten diese Argumente jedoch nicht, um von einer unbilligen Härte auszugehen. Zunächst einmal war keine persönliche Unzumutbarkeit der elektronischen Datenübermittlung gegeben, weil die GmbH durchaus in der Lage war, die elektronischen Bilanzdaten durch ihren Steuerberater übermitteln zu lassen. Auch eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit war hier nicht gegeben, denn die technischen Möglichkeiten für die Übermittlung waren offensichtlich vorhanden. Das behauptete Ausspähungsrisiko führte zu keinem anderen Ergebnis, denn nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss das allgemeine Risiko eines Hackerangriffs im Interesse der Allgemeinheit (an einer elektronischen Abwicklung des Besteuerungsverfahrens) hingenommen werden. Daran änderten auch die Erkenntnisse aus der „NSA-Affäre“ und den „Snowden-Enthüllungen“ nichts.
Hinweis: Die GmbH hatte angeboten, ihre Bilanzdaten auf CD einzureichen, was das Finanzamt aber ebenfalls ablehnte. Der BFH stützte diese Entscheidung in seinem Urteil und wies darauf hin, dass ein solcher alternativer Übertragungsweg im Gesetz nicht vorgesehen ist.