Verdeckte Gewinnausschüttungen entstehen, wenn sich der Gewinn einer Kapitalgesellschaft mindert, weil ein Gesellschafter – aufgrund seiner Gesellschafterstellung – einen Vorteil erhält, der einem fremden Dritten nicht gewährt würde.
In einem Urteilsfall vor dem Finanzgericht Münster (FG) hatte eine GmbH mit einem ihrer Gesellschafter einen Werkvertrag geschlossen; aufgrund dieses Vertrags buchte der Buchhalter der Gesellschaft „Forderung an Erlöse“. Ein Jahr später sollte ein Teil dieser Forderung durch eine Umbuchung auf das Gesellschafterverrechnungskonto beglichen werden. Statt „Verrechnungskonto an Forderung“ wurde irrtümlicherweise jedoch „Erlöse an Forderung“ gebucht, was eine Gewinnminderung zur Folge hatte.
Der Betriebsprüfer erkannte dies und sah in der Gewinnminderung eine verdeckte Gewinnausschüttung. Dem Sachvortrag der Gesellschaftsvertreter vor Gericht war aber zu entnehmen, dass es sich bei dem falschen Buchungssatz ausschließlich um einen Buchungsfehler handelte und man dem Gesellschafter durch die Minderung der Forderung keinesfalls einen Vermögensvorteil zuwenden wollte.
Die Richter des FG schenkten diesen Äußerungen Glauben und wiesen die Rechtsauffassung des Betriebsprüfers zurück. Sie begründeten dies mit der Tatsache, dass Buchungsfehler zwar Vermögensbewegungen dokumentieren, diese aber nicht bewirken. Zudem fehle es – wie vorgetragen – an der Absicht, Vermögen der Gesellschaft zum Gesellschafter zu verschieben.
Hinweis: Natürlich musste der Buchungsfehler bei der Einkommensermittlung im Streitjahr rückgängig gemacht werden, so dass die Gewinnerhöhung bei der GmbH unvermeidlich war. Allerdings musste der Gesellschafter keine verdeckte Gewinnausschüttung mehr versteuern.