Unter dem sogenannten steuerlichen Einlagekonto einer Kapitalgesellschaft versteht man einen fiktiven Merkposten (also kein Finanzbuchhaltungskonto), in dem diejenigen Einlagen der Gesellschafter festgehalten werden, die nicht in das Stammkapital geleistet werden. Typischerweise entspricht das steuerliche Einlagekonto daher in den meisten Fällen der Kapitalrücklage. Das steuerliche Einlagekonto dient nur dem Zweck festzustellen, ob bzw. inwieweit eine Ausschüttung an die Anteilseigner aus operativen Gewinnen gespeist wird oder ob bzw. inwieweit diese eine Einlagenrückgewähr darstellen. Letztere führen nämlich beim Gesellschafter nicht zu Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern sind mit den Anschaffungskosten zu verrechnen.
Beispiel: Die A-GmbH schüttet 2019 an ihren Alleingesellschafter 40.000 EUR aus. Diese Ausschüttung besteht laut der ordnungsgemäßen Steuerbescheinigung zu 15.000 EUR aus einer Einlagenrückgewähr. A hatte Anschaffungskosten für die Beteiligung in Höhe von 26.000 EUR.
Lösung: Durch die Ausschüttung hat A Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 25.000 EUR. In Höhe von 15.000 EUR findet eine Verrechnung der Anschaffungskosten mit der Einlagenrückgewähr statt, so dass die verbleibenden Anschaffungskosten des A 11.000 EUR lauten.
Doch wie verhält es sich, wenn A zum Beispiel nicht von Anfang an Alleingesellschafter war, sondern die ersten 50 % in 2017 für 20.000 EUR und die weiteren 50 % in 2018 für 6.000 EUR gekauft hat?
Dann – so verfügt es die Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main – ist die Einlagenrückgewähr gleichmäßig auf alle Anteile zu verteilen, denn unabhängig von den individuellen Anschaffungskosten existiert jeder Gesellschaftsanteil eigenständig. Das merkt man auch daran, dass etwa bei einer GmbH die Gesellschaftsanteile in der Gesellschafterliste durchnummeriert sind. Für das oben genannte Beispiel bedeutet dies, dass von der Einlagenrückgewähr (15.000 EUR) je 7.500 EUR auf den 2017 und auf den 2018 gekauften Anteil entfallen. Die verbleibenden Anschaffungskosten des ersten Gesellschaftsanteils (aus 2017) betragen also fortan 12.500 EUR. Hinsichtlich des 2018 erworbenen Anteils übersteigt die Einlagenrückgewähr die Anschaffungskosten um 1.500 EUR.
In Höhe dieses überschießenden Betrags handelt es sich per Fiktion um ein Veräußerungsgeschäft. Es gilt mithin zum Beispiel nicht der Sparerfreibetrag.
Hinweis: Damit bei unterschiedlichen Beteiligungserwerben eine etwaige Einlagenrückgewähr rechtssicher bewertet werden kann, ist es wichtig, die Anschaffungskosten pro erworbenem Anteil festzuhalten.