Die meisten Menschen hängen an ihrem Hab und Gut und scheuen sich vor einer frühzeitigen Übertragung des Vermögens auf die nächste Generation. Steuerlich kann es aber durchaus sinnvoll sein, sich rechtzeitig mit dem Thema „Schenkungen“ zu beschäftigen. Die Steuerberaterkammer Stuttgart weist darauf hin, dass es diverse Möglichkeiten gibt (siehe nachfolgend), um steueroptimiert zu vererben und zu verschenken:

  • Freibeträge: Der Erbschaft- und Schenkungsteuerzugriff lässt sich durch diverse Freibeträge vermeiden oder senken. Die Freibeträge werden alle zehn Jahre neu gewährt. Wer also frühzeitig beginnt, Vermögen zu übertragen, kann diese Beträge mehrmals ausschöpfen. Ehegatten dürfen sich alle zehn Jahre 500.000 EUR steuerfrei schenken und ein Kind darf im Zehnjahresturnus von jedem Elternteil 400.000 EUR steuerfrei erhalten. Großeltern können ihren Enkelkindern 200.000 EUR steuerfrei überlassen. Der Freibetrag für Geschwister, Nichten, Neffen und Lebensgefährten liegt bei 20.000 EUR.
  • Versorgungsleistungen: Wenn Eltern ihren Nachkommen eine Immobilie schenken und dafür von den Kindern Versorgungsleistungen erhalten, können die Kinder solche Leistungen steuerlich geltend machen. Bei den Eltern ist die Einnahme zwar steuerpflichtig, bleibt aber wegen gewährter Freibeträge in der Praxis oft ganz oder teilweise steuerfrei.
  • Nießbrauch: Wenn Immobilien zu Lebzeiten an die künftigen Erben verschenkt werden, kann sich der Schenker ein sogenanntes Nießbrauchsrecht sichern. Dadurch kann er die verschenkte Immobilie weiter nutzen oder vermieten, wobei ihm weiterhin die Mieteinnahmen zustehen. Zugleich kann er ein Rückforderungsrecht –  beispielsweise für den Fall einer Insolvenz des Beschenkten – verankern.
  • Familienheim: Bewohnt der Erbe die Nachlassimmobilie selbst für mindestens zehn Jahre nach der Erbschaft, fällt keine Erbschaftsteuer an. Allerdings darf er die Immobilie dann während dieser Zeit weder verkaufen noch vermieten oder verpachten. Bei Kindern ist die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt.
  • Pflege-Freibetrag: Im Erbfall können Kinder, die ihre Eltern pflegen, einen Pflege-Freibetrag von bis zu 20.000 EUR bei der Erbschaftsteuer geltend machen.
  • Erbausschlagung: Es kann durchaus vorteilhaft sein, ein Erbe nicht anzutreten. Dies gilt nicht nur, wenn das Erbe aus Schulden besteht, sondern auch dann, wenn es so hoch ist, dass die persönlichen Freibeträge deutlich überschritten werden. Schlägt beispielsweise ein als Alleinerbe eingesetzter Ehegatte die Erbschaft zugunsten der gemeinsamen Kinder aus, verteilt sich das Erbe auf mehrere Personen. Alle begünstigten Familienmitglieder können dann ihre Freibeträge nutzen und eine unnötige Belastung mit Erbschaftsteuer vermeiden.
  • Hinweis: Um alle steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen, ist professioneller Rat empfehlenswert. Vor allem bei Immobilien sollte rechtzeitig ein Steuerberater in die Überlegungen einbezogen werden.