Verzichtet der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft dieser gegenüber auf eine Forderung, kann es dadurch im Wege einer sogenannten verdeckten Einlage zum Zufluss von (steuerpflichtigem) Arbeitslohn kommen. Eine verdeckte Einlage ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn
Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt auch dann eine verdeckte Einlage vor, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente und werthaltige Pensionsanwartschaft verzichtet. Der Kapitalgesellschaft wird durch den Verzicht ein Vermögensvorteil zugewendet, denn sie wird von ihrer Verpflichtung auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung befreit. Eine verdeckte Einlage liegt nach dem Urteil nur dann nicht vor, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter gleichen Umständen auf die Pensionsanwartschaft verzichtet hätte.
Im vorliegenden Urteilsfall hatte der alleinige Gesellschafter-Geschäftsführer mit seiner GmbH Ende 2003 in einem Nachtrag zum Pensionsvertrag geregelt, dass sein im Jahr 1998 zugesagtes monatliches Ruhegehalt von 22.000 DM auf 4.350 EUR herabgesetzt wird. Nach den vertraglichen Bestimmungen hätte sich die GmbH nur aus der Altzusage lösen können, wenn ihr die Zahlung des Ruhegehalts – beispielsweise aufgrund schlechter Ertragslage – nicht mehr hätte zugemutet werden können. Die GmbH stand im vorliegenden Fall aber wirtschaftlich gut da und hätte die bisherige Pensionszusage ohne weiteres erfüllen können. Ein fremder Geschäftsführer hätte daher unter den gegebenen Umständen nicht auf den erdienten Teil seiner Altersvorsorge verzichtet, so dass der hier ausgesprochene Verzicht gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
Hinweis: Der Geschäftsführer musste somit einen Lohnzufluss von 151.000 EUR versteuern. Der BFH erklärte, dass der Lohn aber als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit dem ermäßigten Einkommensteuersatz (nach der sogenannten Fünftelregelung) unterliegen kann. Da hierzu in der Vorinstanz noch keine Feststellungen getroffen wurden, verwies der BFH die Sache zurück an das Finanzgericht.