Wie ein Angestellter die Kosten seiner Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit als Werbungskosten geltend machen kann, so kann ein Selbständiger die Kosten seiner Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb als Betriebsausgaben abziehen. Bei mehreren Betriebsstätten ist für Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte die Entfernungspauschale mit 0,30 EUR pro Entfernungskilometer anzusetzen und für Fahrten zu den anderen Betriebsstätten 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer (als Reisekosten). In welcher Höhe Kosten geltend gemacht werden können, wenn eine Betriebsstätte nur einmal im Jahr aufgesucht wird, musste das Finanzgericht Sachsen-Anhalt (FG) klären.

Hinweis: Dieses Urteil betrifft noch das alte Reisekostenrecht. (Beispielsweise wurde der Begriff der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ durch den der „ersten Tätigkeitsstätte“ ersetzt.) Die Grundsätze sollen aber auch für das neue Reisekostenrecht gelten.

Die Tätigkeit der klagenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bestand in der laufenden Bewirtschaftung der im Eigentum der Gesellschafter (Ehegatten) stehenden Forstgrundstücke. Der Sitz der GbR befand sich im 525 km vom Waldgebiet entfernten Wohnhaus der Eheleute. In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen wurden Fahrtaufwendungen für Hin- und Rückfahrt, Übernachtungskosten bei Verwandten und eine Verpflegungspauschale geltend gemacht. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch nur die Entfernungskilometer und nicht die weiteren Aufwendungen. Es war der Meinung, dass das Forstgebiet den Mittelpunkt der forstwirtschaftlichen Betätigung bilde und daher nur die Entfernungspauschale zu berücksichtigen sei.

Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage größtenteils recht: Die verwalteten Waldflächen stellen einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dar. Für Arbeitnehmer gilt die Entfernungspauschale dann, wenn sie ihre „regelmäßige Arbeitsstätte“ fortdauernd und immer wieder aufsuchen. Andernfalls werden die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen berücksichtigt. Da Gewerbetreibende gleichbehandelt werden müssen und das Waldgebiet im Streitjahr – nicht regelmäßig, sondern – nur ein einziges Mal aufgesucht wurde, sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer zu berücksichtigen. Auch die Verpflegungsmehraufwendungen sind anzuerkennen. Lediglich die Kosten für die Übernachtung bei den Verwandten können nicht berücksichtigt werden, da Übernachtungskosten nur in der tatsächlich entstandenen Höhe abzugsfähig sind.