Begründet ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsort eine erste Tätigkeitsstätte, kann er die Fahrten dorthin lediglich mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer absetzen.
Liegt aus steuerlicher Sicht keine erste Tätigkeitsstätte vor, lassen sich die Pendelfahrten steuerlich günstiger nach Reisekostengrundsätzen mit 0,30 EUR pro tatsächlich gefahrenem Kilometer abziehen. Zusätzlich können dann Verpflegungsmehraufwendungen für die arbeitstäglichen Arbeitseinsätze abgesetzt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun für das seit 01.01.2014 geltende Reisekostenrecht entschieden, dass eine Pilotin ihre erste Tätigkeitsstätte an ihrem Heimatflughafen begründet und ihre Pendelfahrten dorthin somit nur über die Entfernungspauschale geltend machen kann.
Die Frau war als Co-Pilotin (First Officer) im internationalen Flugverkehr tätig und hatte im Streitjahr 2014 sämtliche Flugeinsätze an ihrem Heimatflughafen begonnen und beendet. Der BFH verwies darauf, dass fliegendes Personal, das von seinem Arbeitgeber arbeitsrechtlich dauerhaft einem Flughafen zugeordnet ist und auf dem Flughafengelände zumindest in geringem Umfang arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeiten erbringt, auch dort seine erste Tätigkeitsstätte hat.
Da die Pilotin in den Räumen der Airline (auf dem Flughafengelände) auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Vor- und Nachbereitung der Flüge zu erbringen hatte, verfügte sie dort über eine erste Tätigkeitsstätte. Unerheblich war für das Gericht deshalb, dass sie überwiegend im internationalen Flugverkehr tätig war. Der BFH wies zudem darauf hin, dass auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z.B. eine Werksanlage, ein Betriebsgelände, ein Bahnhof oder ein Flughafen) steuerlich als einheitliche (großräumige) erste Tätigkeitsstätte gewertet werden kann.
Hinweis: Die Rechtsprechung kann auch auf Flugbegleiter übertragen werden, die dauerhaft einem Flughafen zugeordnet sind.
In einem weiteren Urteil vom selben Tag hat der BFH entschieden, dass ein in der Sicherheitskontrolle eines Flughafens tätiger Arbeitnehmer seine erste Tätigkeitsstätte ebenfalls auf dem Flughafengelände begründet. Obgleich der Arbeitnehmer im Urteilsfall auf dem Flughafengelände an ständig wechselnden Kontrollstellen eingesetzt war, die wenige 100 m bis zu 2,5 km vom Firmensitz seines Arbeitgebers entfernt lagen, waren die Arbeitseinsätze allesamt noch einer einheitlichen großräumigen Tätigkeitsstätte (= dem Flughafen) zuzuordnen.