Die hiesige Unterscheidung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften ist international keinesfalls üblich. Nahezu jedes Land der Erde hat seine eigenen Rechtskleider für Unternehmen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten führt dies immer wieder zu Herausforderungen in Bezug auf die Besteuerung.
So mussten sich die Richter des Finanzgerichts Düsseldorf (FG) kürzlich mit der Frage auseinandersetzen, wie Ausschüttungen einer luxemburgischen SICAV bei einer in Deutschland ansässigen GmbH als Zahlungsempfängerin zu behandeln sind.
Eine „societe d´investissement à capital variable“ (SICAV) bezeichnet nach luxemburgischen Recht eine Investmentgesellschaft mit variablem Grundkapital. Inhaltlich handelte es sich im Streitfall um eine Investmentgesellschaft, die mehrere Fonds verwaltete. In Luxemburg war diese Gesellschaft von der Körperschaftsteuer befreit. Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg sind Ausschüttungen einer Gesellschaft von Luxemburg nach Deutschland nur dann steuerfrei, wenn es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine Kapitalgesellschaft handelt. Die vom FG zu beantwortende Frage lautete nun, ob eine SICAV als eine Kapitalgesellschaft im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.
Die Richter des FG kamen zu dem Ergebnis, dass eine luxemburgische SICAV nach dem sogenannten Typenvergleich einer deutschen Aktiengesellschaft gleichzusetzen ist. Folge war, dass die Ausschüttung bei der deutschen empfangenden GmbH steuerfrei blieb.
Im Ergebnis wurden die Fondserträge also weder in Luxemburg noch in Deutschland versteuert, was die Richter auch konstatierten. Allerdings rechtfertige diese Tatsache keine einschränkende Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens. Auch der vom Finanzamt behauptete Gestaltungsmissbrauch wurde von den Richtern klar abgewiesen, denn diesen Vorwurf hatte das zuständige Finanzamt nicht ausreichend begründet.
Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob das Finanzamt Revision gegen das Urteil einlegen wird. Die Richter aus Düsseldorf ließen diese jedenfalls wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitfrage zu.