Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 04.02.2019 ein Schreiben zur steuerlichen Behandlung von sportlichen Veranstaltungen, die gemeinnützige Sportvereine gegen Mitgliederbeiträge durchführen, veröffentlicht. Das BMF äußerte sich darin insbesondere zu den Voraussetzungen der Umsatzsteuerbefreiung.
Wenn sich ein gemeinnütziger Verein unmittelbar auf die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) beruft und die anfallenden Mitgliederbeiträge abweichend vom Umsatzsteuer-Anwendungserlass als steuerbares Entgelt für die von ihm gegenüber den Mitgliedern erbrachten Leistungen behandelt, kommt grundsätzlich eine Steuerbefreiung nach dem Umsatzsteuergesetz in Betracht.
Insbesondere gilt für sportliche Veranstaltungen, dass eine über eine reine Benutzung der Sportanlagen hinausgehende Nutzung (z.B. im Rahmen des Trainingsbetriebes oder bei Wettkämpfen) einer Teilnahme an einer sportlichen Veranstaltung gleichkommt. Bei den insoweit entrichteten Mitgliederbeiträgen handelt es sich um Teilnehmergebühren im Sinne der nationalen Befreiungsvorschrift.
Das BMF stellt unter anderem klar, dass bei Inanspruchnahme einer Umsatzsteuerbefreiung nach der Systematik des Umsatzsteuerrechts folgerichtig auch der Vorsteuerabzug für entsprechende Eingangsleistungen zu versagen ist.
Hinweis: Die Grundsätze dieses BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden.