Existenzgründer werden ab dem Zeitpunkt für das Finanzamt interessant, zu dem sie den Entschluss gefasst haben, sich selbständig zu machen. Kosten, die nach dem Entschluss, aber vor der Gründung entstanden sind und mit dem künftigen Betrieb zusammenhängen, sind als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig. Den Zeitpunkt des Entschlusses nachzuweisen ist in der Praxis allerdings nicht immer ganz einfach. Richtig kompliziert wird es dann, wenn es letztendlich nicht zu der beabsichtigten Gründung kommt, wie der Fall eines Chirurgen zeigt.
Der als Chefarzt angestellte Chirurg wollte mit einem befreundeten Orthopäden eine Gemeinschaftspraxis eröffnen. Allerdings bekam der Orthopäde, der bereits selbständig war, wirtschaftliche Schwierigkeiten. Um dennoch in seine Praxis einsteigen zu können, gab ihm der Chirurg mehrere Darlehen über insgesamt 180.000 EUR. Letztendlich kam es aber zu keinem Zusammenschluss und die Darlehen wurden wegen der Insolvenz des Orthopäden auch nicht zurückgezahlt. Fraglich war nun, ob der Chirurg seine Darlehen als vorweggenommene, aber vergebliche Betriebsausgaben für die beabsichtigte Existenzgründung geltend machen konnte.
Das Finanzgericht Münster verneinte dies. Zwar ist es grundsätzlich möglich, Betriebsausgaben sowohl schon vor der eigentlichen Existenzgründung steuerlich geltend zu machen als auch dann, wenn die Existenzgründung scheitert. Aber der endgültige Entschluss, sich selbständig zu machen, muss objektiv erkennbar sein und die Ausgaben müssen mit den zukünftig erzielbaren Einkünften zusammenhängen.
Darlehen, die – wie im Fall des Chirurgen – noch dazu als „Privatdarlehen“ gekennzeichnet waren, könnten nur dann anerkannt werden, wenn dafür zum Beispiel Gesellschafterrechte gewährt worden wären. Das allerdings war im Streitfall nicht passiert. Mehr noch: Der Chirurg hatte zwischenzeitlich eine neue nichtselbständige Tätigkeit aufgenommen. Dies werteten die Richter als zusätzliches Indiz dafür, dass er in Wirklichkeit gar nicht beabsichtigt hatte, selbständige Einkünfte zu erzielen. Der Darlehensverlust konnte daher nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.