Mit vielbeachtetem Urteil vom Januar 2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun dem globalisierungskritischen Netzwerk Attac die Gemeinnützigkeit aberkannt.
In erster Instanz hatte das Finanzgericht Hessen (FG) noch darauf verwiesen, dass als gemeinnütziger Zweck auch die Förderung der Volksbildung gelte. Hierunter falle auch eine Betätigung in beliebigen Politikbereichen, die der Durchsetzung eigener politischer Vorstellungen diene. Der BFH widersprach dem jedoch und wies darauf hin, dass für die Volksbildung (politische Bildung) wesentlich sei, dass die politische Wahrnehmungsfähigkeit und das politische Verantwortungsbewusstsein gefördert würden. Eine gemeinnützige politische Bildungsarbeit setzt laut BFH ein Handeln „in geistiger Offenheit“ voraus. Nicht erfasst ist nach Gerichtsmeinung daher ein Vorgehen, das die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne der eigenen Auffassung beeinflusst.
Nach dem Urteil ist der Attac-Trägerverein nun nicht mehr im Rahmen einer gemeinnützigen Bildungsarbeit berechtigt, bei Kampagnen öffentlichkeitswirksam Forderungen zur Tagespolitik zu erheben, um die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, das die unzulässigen Betätigungen noch den verschiedenen Bereichen der Attac-Bewegung zuordnen muss.
Hinweis: Der Verlust der Gemeinnützigkeit führt insbesondere dazu, dass die betroffene Organisation keine steuerlichen Spendenbescheinigungen mehr ausstellen darf. Der Sonderausgabenabzug für entsprechende Zuwendungen geht dem Spender somit verloren.