Die Übertragung eines Grundstücks auf eine andere Person ist nicht immer grunderwerbsteuerpflichtig. So sind Grundstücksschenkungen unter Lebenden von der Grunderwerbsteuer befreit. Jedoch gilt das nicht für jede Schenkung. Das Finanzgericht Münster musste entscheiden, ob die Übertragung eines Grundstücks, das ein Steuerpflichtiger im Rahmen einer Schenkung erhalten hat, auch dann grunderwerbsteuerfrei ist, wenn er sich verpflichtet hat, dieses umgehend zu einem festen Preis an einen Dritten zu verkaufen.
Im Jahr 2011 wurde durch das Land und einen Verband eine gemeinnützige Stiftung gegründet. Im Jahr 2012 traten der Stiftung weitere Stifter bei. Gleichzeitig verpflichtete sich die Stadt A zur unentgeltlichen Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils an den Grundstücksflächen eines Hauses sowie an in ihrem Alleineigentum stehenden Verkehrsflächen an die Stiftung. Des Weiteren wurde vereinbart, dass der Verband den in seinem Eigentum stehenden hälftigen Miteigentumsanteil an dem Haus ebenfalls auf die Stiftung übertragen werde. Im Jahr 2013 schlossen der Verband, die Stadt A und die Stiftung schließlich einen notariellen Übereignungsvertrag nebst Auflassung. Daraufhin erließ das Finanzamt einen Grunderwerbsteuerbescheid. Nach Ansicht der Stiftung ist der gesamte Vorgang jedoch grunderwerbsteuerfrei, da es sich um einen Übereignungsvertrag unter Lebenden handele, so dass sie Klage einreichte.
Das Gericht wies die Klage jedoch zurück. Nur ein Rechtsgeschäft, durch das ein schuldrechtlicher Anspruch auf Verschaffung des Eigentums an einem Grundstück begründet wird, kann die Grunderwerbsteuerpflicht auslösen. Dies ist nur der Fall, wenn aus dem Vertrag auf die Erklärung der Auflassung geklagt werden kann. Kann aus einer Vereinbarung nur auf den Abschluss eines Verpflichtungsgeschäfts geklagt werden, liegt ein lediglich Vor- bzw. Optionsvertrag vor, der keine Grunderwerbsteuer auslöst. Somit unterliegt im Urteilsfall erst der notarielle Vertrag aus dem Jahr 2013 der Grunderwerbsteuer und nicht bereits die Verpflichtungserklärung aus dem Jahr 2012. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung liegen nicht vor.
Dies gilt unabhängig von der Beurteilung, ob die Übereignung der Grundstücke freigebig war. Denn selbst wenn eine Freigebigkeit vorlag, würde es sich hier nicht um eine Grundstücksschenkung, sondern um eine mittelbare Geldschenkung handeln. Somit scheidet die Steuerbefreiung aus. Das Finanzamt hatte die Grunderwerbsteuer zu Recht festgesetzt.