Mit einem jährlichen Aufkommen von rund 13 Mrd. EUR ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. Bei der Steuerberechnung werden bis heute noch die Einheitswerte von Grundstücken herangezogen, die auf den Wertverhältnissen aus den Jahren 1964 (für Westdeutschland) bzw. 1935 (für Ostdeutschland) beruhen.
Ob dieser Rückgriff auf teils mehr als 80 Jahre alte Zahlen verfassungsgemäß ist, wird derzeit vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) geprüft. Anlass hierfür sind drei Vorlagen des Bundesfinanzhofs und zwei Verfassungsbeschwerden, die allesamt im Kern damit begründet werden, dass sich die Werte der Grundstücke seit den weit zurückliegenden Bewertungsstichtagen unterschiedlich entwickelt hätten, so dass die geltende Besteuerung gleichheitswidrig sei.
Beispiel: Ein Kläger verweist auf Grundstücke an der früheren Berliner Mauer, die nach der Wiedervereinigung als „Filetstücke“ der Bundeshauptstadt eine zehnfache Wertsteigerung erfahren haben, ohne dass diese Entwicklung bei der Grundsteuer berücksichtigt wird.
Bereits Mitte Januar 2018 hatte das BVerfG eine mündliche Verhandlung zur Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer abgehalten. Dabei gaben die Karlsruher Verfassungsrichter zu verstehen, dass die derzeitigen Besteuerungsregelungen große Ungerechtigkeiten aufweisen. Zu prüfen ist vom Gericht nun, ob und ab welchem Jahr Wertänderungen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes verstoßen und ob es überhaupt noch tragfähige Gründe für die Beibehaltung der Einheitswerte gibt.
Hinweis: Prozessbeobachter rechnen mit einer Entscheidung des BVerfG im Sommer 2018.