Zur Beurteilung der Frage, ob Umsätze der Umsatzsteuer unterliegen, muss zunächst die Unternehmereigenschaft der handelnden Person geprüft werden. Als Unternehmer tritt nur derjenige auf, der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Umsatzsteuerlich nicht erfasst werden daher Leistungen, die von weisungsgebundenen Arbeitnehmern erbracht werden.
Hinweis: Wer als Nichtunternehmer eingeordnet wird, unterliegt mit seinen Umsätzen zwar nicht der Umsatzsteuer, kann aber auch keinen Vorsteuerabzug aus bezogenen Leistungen geltend machen.
Ob eine geprüfte Heilpädagogin aus Niedersachsen umsatzsteuerlich als Unternehmerin oder als Arbeitnehmerin einzuordnen ist, muss demnächst das Finanzgericht Niedersachsen (FG) klären. Die Frau war von einer Lebenshilfe-GmbH mit der Durchführung heilpädagogischer Frühförderungsmaßnahmen in Familien beauftragt worden (Vertrag über eine freie Mitarbeit). Als Vergütung erhielt sie von der GmbH ein Honorar von 40 EUR pro Stunde zuzüglich einer Kilometerpauschale. Die GmbH wiederum rechnete die Leistungen gegenüber dem Träger der Sozialhilfe als Eingliederungshilfe mit einem vereinbarten Pflegesatz ab. In ihrer Umsatzsteuerjahreserklärung 2011 machte die Frau für ihren Jahresumsatz von 40.891 EUR eine Umsatzsteuerbefreiung geltend, die das Finanzamt jedoch versagte. Das FG gestand ihr die Umsatzsteuerbefreiung zunächst zu und leitete diese unmittelbar aus Unionsrecht her.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob das finanzgerichtliche Urteil nun auf und verwies darauf, dass die nationale Beschränkung der Umsatzsteuerfreiheit für Eingliederungsleistungen unionsrechtskonform ist und eine darüber hinausgehende Befreiung direkt nach Unionsrecht nicht geboten ist. Für die klagende Heilpädagogin bedeutet dieser Richterspruch indes noch keinen endgültigen Umsatzsteuerzugriff, denn der BFH verwies darauf, dass ihre Unternehmereigenschaft noch nicht feststeht. Im Klageverfahren hatte die Frau vorgetragen, dass sie aufgrund einer Prüfung durch die Rentenversicherung nicht mehr als freie Mitarbeitern tätig werden dürfe, sondern mittlerweile als Angestellte der GmbH tätig werde. Diesen Umstand wird das FG in einem zweiten Rechtsgang berücksichtigen müssen, wenn es die damalige Tätigkeit auf eine Unternehmereigenschaft hin prüft.