Die Besteuerung grenzüberschreitender Sachverhalte ist komplex. Neben dem rein nationalen Steuerrecht sind auch ausländische Rechtsnormen und Doppelbesteuerungsabkommen zu berücksichtigen. Besonders tückisch erweist sich dabei das hiesige Außensteuergesetz (AStG). Ein wesentlicher Baustein ist die „Hinzurechnungsbesteuerung“. Diese soll verhindern, dass im Inland Steuerpflichtige ihre ausländischen Einkünfte auf Kapitalgesellschaften transferieren, die in einem niedrig besteuerten Land ansässig sind und keine eigene gewerbliche Tätigkeit haben. Der Hinzurechnungsbetrag wird verfahrensrechtlich als gesonderte Feststellung fixiert. Dass aber auch diese ihre Tücken hat, zeigt ein Fall vor dem Finanzgericht Düsseldorf (FG).
Beispiel: Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer gründet für zunächst von ihm gehaltene Wertpapiere eine Kapitalgesellschaft in einem niedrig besteuerten Land in der Karibik. Er ordnet seine Wertpapiere dieser Kapitalgesellschaft zu, wofür er in der Karibik keine Steuern zahlen muss. Einzige Aufgabe der Gesellschaft ist das Verwalten der Wertpapiere. Lösung: Das AStG installiert die karibische Kapitalgesellschaft als sogenannte Zwischengesellschaft. Die durch die Wertpapiere erwirtschafteten Erträge werden dem Inländer als „Hinzurechnungsbetrag“ zugerechnet und er muss diese versteuern.
Hier hatte ein Unternehmer aus einer im Drittland ansässigen Kapitalgesellschaft verdeckte Gewinnausschüttungen erhalten (er beglich private Aufwendungen vom Firmenkonto der Gesellschaft). Im Zuge eines Steuerstrafverfahrens stellte das deutsche Finanzamt nicht nur die Hinzurechnungsbeträge fest (bei der Gesellschaft handelte es sich um eine Zwischengesellschaft), sondern auch die Höhe der verdeckten Gewinnausschüttungen. Die Klägerseite vertrat vor dem FG die Ansicht, dass es sich gar nicht um verdeckte Gewinnausschüttungen handle – und bekam recht. Die Feststellung sei rechtswidrig, weil in der Feststellung von Hinzurechnungsbeträgen keine Aussage über verdeckte Gewinnausschüttungen hätte getroffen werden dürfen.
Hinweis: Es handelt sich aber wohl nur um einen Teilerfolg. Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung des Klägers ist sicherlich nachfolgend ein Streit über die Existenz bzw. Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung ausgebrochen. Dazu schweigt das Urteil, was zeigt, dass es schwierig ist, den Gesamtüberblick über alle geltenden Normen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts zu behalten. In diesem Fall hatte das FG ausschließlich über die gesonderte Feststellung zu urteilen.