In seiner Sitzung am 29.11.2019 hat der Bundesrat dem vom Bundestag am 07.11.2019 verabschiedeten Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zugestimmt. Im Folgenden stellen wir Ihnen die wichtigsten Maßnahmen zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität vor.
Dienstwagenbesteuerung
Die bisher befristeten Regelungen zur Dienstwagenbesteuerung für E- und Hybridfahrzeuge wurden wie folgt erweitert:
Hinweis: Diese Regelungen gelten auch bei der Fahrtenbuchmethode und sind zum 01.01.2020 in Kraft getreten.
Sonderabschreibung für E-Nutzfahrzeuge
Für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2031 angeschaffte neue E-Lieferfahrzeuge, die zum Anlagevermögen eines Betriebs gehören, kann eine Sonderabschreibung von bis zu 50 % im Jahr der Anschaffung in Anspruch genommen werden.
Verlängerung von Steuerbefreiungen und Regelungen zur Lohnsteuerpauschalierung
Folgende bisher bis 2021 befristete Steuerbefreiungen bzw. Regelungen zur Lohnsteuerpauschalierung werden bis zum 31.12.2030 verlängert:
Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für E-Fahrzeuge
Für Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens sieht das Gewerbesteuergesetz eine Hinzurechnung dieser Aufwendungen in Höhe von einem Fünftel vor. Die Regelung wurde dahin gehend angepasst, dass der Hinzurechnungsbetrag für E- und Hybrid-E-Fahrzeuge sowie für Fahrräder, die keine Kfz sind, unter bestimmten Voraussetzungen halbiert wird. Die Fahrzeuge dürfen eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer haben oder müssen eine bestimmte Mindestreichweite unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine aufweisen.