Wenn eine Kapitalgesellschaft eine Gewinnausschüttung an ihre Gesellschafter vornimmt, ist grundsätzlich Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer von der Ausschüttung einzubehalten. Bei einem Gesellschafter, der die Anteile in seinem Privatvermögen hält, ist seine Steuerschuld auf die Ausschüttung durch den Steuereinbehalt abgegolten. Im Sprachgebrauch hat sich daher der Begriff Abgeltungsteuer etabliert.
Kapitalertragsteuer ist aber nicht in allen Fällen einzubehalten: So muss zum Beispiel bei Gläubigern von Ausschüttungen grundsätzlich keine Kapitalertragsteuer einbehalten werden, wenn diese regelmäßig höher wäre als die „reguläre“ Steuerschuld des Gläubigers. Diese Gläubiger nennt man Dauerüberzahler.
Beispiel: Ein steuerbefreiter gemeinnütziger Verein ist an einer GmbH beteiligt, von der er eine Ausschüttung erhält. Es ist keine Kapitalertragsteuer einzubehalten, da die Ausschüttung bei dem gemeinnützigen Verein sowieso steuerfrei ist.
In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Hamburg (FG) war strittig, ob auch Personengesellschaften Dauerüberzahler sind. Das Finanzamt beharrte auf dem sogenannten Transparenzprinzip. Danach sind nicht die Verhältnisse der Personengesellschaft maßgeblich, sondern die der Gesellschafter, denn Personengesellschaften zahlen selbst niemals Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
Die Richter des FG sahen jedoch gerade diesen Aspekt als Argument dafür, dass Personengesellschaften Dauerüberzahler sind. Eine Einschränkung der maßgeblichen Vorschrift dahingehend, dass auf die Gesellschafter eines Gläubigers von Ausschüttungen abzustellen sei, sei nicht möglich.
Hinweis: Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig und dürfte auch in anderen Bundesländern maßgeblich sein. Grundsätzlich entfaltet die Rechtsprechung eines FG in einem anderen Bundesland jedoch nur Indizwirkung, solange der Bundesfinanzhof sich nicht einschlägig geäußert hat.