Wenn der Ehegatte verstirbt und man das gemeinsame Familienheim erbt, in dem man weiter wohnen bleibt, ist dieses von der Erbschaftsteuer befreit. Voraussetzung dafür ist, dass der Erblasser als Eigentümer des Objekts im Grundbuch eingetragen ist. Nun kann es sich aber aufgrund besonderer Umstände ergeben, dass der Erblasser noch nicht im Grundbuch steht, es aber dafür ein Anwartschaftsrecht gibt. Dieses wird allerdings nicht als Eigentum gewertet. Aber könnte nicht aus Billigkeitsgründen doch die Steuerfreiheit gewährt werden? Das Finanzgericht München (FG) musste darüber entscheiden.
Der Kläger hatte von seiner Ehefrau, der Erblasserin, die gemeinsam bewohnte Eigentumswohnung im Wege des Vorausvermächtnisses erworben. Allerdings war die Erblasserin, als sie starb, aufgrund eines Rechtsstreits mit dem Bauträger, der die Wohnung errichtet hatte, noch nicht im Grundbuch eingetragen. Sie besaß jedoch aufgrund einer Eintragung im Grundbuch ein Eigentumsanwartschaftsrecht. Nach dem Tod der Erblasserin behielt der Kläger den Wohnsitz bei und beantragte die Steuerbefreiung für das Familienheim. Das Finanzamt lehnte dies ab. Die Klage gegen die Ablehnung wurde abwiesen und die dagegen eingelegte Revision als unbegründet zurückgewiesen. Noch während des finanzbehördlichen Verfahrens über den Einspruch gegen den Erbschaftsteuerbescheid beantragte der Kläger beim Finanzamt die abweichende Festsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen. Dies wurde abgelehnt. Da der Einspruch des Klägers hiergegen erfolglos blieb, erhob er Klage.
Doch auch das FG wies die Klage als unbegründet zurück. Steuern können nur dann niedriger festgesetzt werden, wenn deren Erhebung im Einzelfall unbillig ist. Erfolgt die Billigkeitsmaßnahme nach der Festsetzung der materiell-rechtlich zutreffenden Steuer, so stellt die finanzbehördliche Entscheidung über die abweichende Steuerfestsetzung einen Grundlagenbescheid dar, aufgrund dessen die Steuer dann herabgesetzt wird. Die Ablehnung des Antrags durch das Finanzamt enthält keine Ermessensfehler. Da der Kläger keine Gründe für eine persönlich-wirtschaftliche Unbilligkeit vorgetragen hat und solche auch nicht ersichtlich sind, musste der Senat nur entscheiden, ob in der Sache liegende Billigkeitsgründe das Klagebegehren stützen. Es liegt jedoch keine sachliche Unbilligkeit vor, wenn die Steuerfreiheit nicht gewährt wird, weil der Eigentumserwerb der Erblasserin noch nicht abgeschlossen war. Der Gesetzgeber wollte nur Volleigentum begünstigen. Dies kann nicht durch eine Billigkeitsmaßnahme unterlaufen werden.