Seit einige Städte und Gemeinden Dieselfahrverbote verhängt haben, lassen sich etliche Wegstrecken nicht mehr mit älteren Dieselfahrzeugen befahren.
Ein Dieselfahrer aus Hamburg hat diese Nutzungseinschränkung nun zum Anlass genommen, um eine Minderung der Kfz-Steuer gerichtlich durchzusetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte jedoch ab und entschied, dass die Verhängung von Dieselfahrverboten keinen Einfluss auf die Höhe der Kfz-Steuer hat, da Steuergegenstand das Halten von inländischen Fahrzeugen (zum Verkehr auf öffentlichen Straßen) ist.
Ein Fahrzeug wird auch dann gehalten, wenn es nur eingeschränkt genutzt wird – sei es freiwillig, aufgrund eines gesetzlichen Zwangs oder aus einem anderen Grund. Für den Steuerzugriff ist nicht Voraussetzung, dass mit dem Fahrzeug tatsächlich eine öffentliche Straße befahren wird. Dementsprechend spielt auch der tatsächliche Umfang der Fahrzeugnutzung für die Bemessung der Steuer keine Rolle. Wie viel Kfz-Steuer zu zahlen ist, bemisst sich allein nach der festgestellten Fahrzeugklasse, den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum.
Hinweis: Ähnlich geartete Klagebemühungen von Dieselfahrern haben aufgrund dieser eindeutigen Rechtsprechung nur geringe Erfolgschancen.