Kinder sind etwas Wunderbares, kosten aber auch viel Geld. Das Statistische Bundesamt hat errechnet, dass für ein Kind von der Geburt bis zum 18. Geburtstag Kosten von 126.000 EUR anfallen. Und Eltern volljähriger Kinder wissen nur zu gut, dass damit meist noch nicht das Ende der Fahnenstange erreicht ist. Denn für die Berufsausbildung kommen häufig noch einmal erhebliche Kosten hinzu, insbesondere wenn die Ausbildung oder das Studium nicht in der Nähe des Elternhauses stattfindet. Der Fiskus entlastet die Eltern nur in engen Grenzen:
Bis zum 25. Geburtstag des Kindes wird ihnen Kindergeld ausgezahlt (aktuell 204 EUR für das erste und zweite Kind). Das Finanzamt prüft zudem im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung, ob die Gewährung des Kinderfreibetrags von 4.980 EUR und des weiteren Freibetrags für Betreuung, Erziehung und Ausbildung von 2.640 EUR die Eltern besserstellt als die Auszahlung des Kindergelds (sogenannte Günstigerprüfung).
Sofern ein volljähriges Kind, für das ein Kindergeldanspruch besteht, während seiner Ausbildung außerhalb des Elternhauses untergebracht ist, können die Eltern einen Ausbildungsfreibetrag in der Einkommensteuererklärung abziehen. Dieser beträgt maximal 924 EUR im Jahr und wird nach Monaten anteilig gewährt. Sie können zudem die im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ihres (steuerlich anerkannten) Kindes als eigene Sonderausgaben abziehen.
Wenn sich Kinder nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in einer Ausbildung oder einem Studium befinden, erhalten die Eltern zwar kein Kindergeld und keine Kinderfreibeträge mehr, sie können ihre Unterhaltszahlungen an ihr Kind aber ab dann bis maximal 9.168 EUR im Jahr 2019 als außergewöhnliche Belastung abziehen (Höchstbetrag für 2018: 9.000 EUR, für 2020: 9.408 EUR). Zu beachten ist hierbei jedoch, dass eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von mehr als 624 EUR den absetzbaren Höchstbetrag mindern.